Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Das Testament: "Mein letzter Wille ..."

HInweise zum Testament und zur Erbfolge von Ihrem Fachanwalt für Erbrecht in Kleve.

In allen Fragen zum Thema Testament und Erbfolge lesen Sie die Hinweise von Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

Gründe für ein Testament

Beim Tod eines Menschen tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht aber nicht immer den Vorstellungen des Erblassers. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erbengemeinschaft bilden, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein.

Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln. Durch eine klare testamentarische Regelung werden Streitigkeiten unter den Angehörigen vermieden.

 

Inhalt des Testaments

In einem Testament können z.B. die folgenden erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:

  • Erbeinsetzung
  • Enterbung
  • Aussetzung eines Vermächtnisses
  • Auflage
  • Teilungsanordnung
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
  • Pflichtteilsentziehung und -beschränkung

 

Form eines Testaments beachten!

Möglich ist die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus. Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden.

Die Alternative ist das öffentliche Testament bei einem Notar. Das notarielle Testament ist aber mit Kosten verbunden, die sich nach dem Vermögen des Erblassers richten. Ein eigenhändiges Testament kann Kosten sparen, sollte aber nur mit der Beratung Ihres Fachanwalts für Erbrecht erstellt werden.

 

Erbvertrag statt Testament?

Ein Erbvertrag kann ein Testament ersetzen. Ein solcher muss stets von einem Notar beurkundet werden. Ein Erbvertrag ist erforderlich bei einer Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers, zum Beispiel bei Mitarbeit im Betrieb oder Bauernhof (sog. vorweggenommene Erbfolge). Der Erbvertrag ist wie das notarielle Testament mit den Kosten des Notars verbunden. Da der Notar die Neutralität zu wahren hat, ist bei der Gestaltung eines solchen Vertrages die beiderseitige begleitende Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht dringend zu empfehlen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu wahren.

 

Testierfähigkeit: Zweifel am letzten Willen.

Die Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Eine geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen nicht frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Eine solche Testierunfähigkeit ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf Geschäftsunfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Wenn Sie konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers haben, sollten Sie diese mit einem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Erbrecht frühzeitig besprechen, damit nach Möglichkeit schon das Nachlassgericht vor Erteilung des Erbscheins die Bedenken berücksichtigt.

 

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament

Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Es genügt, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es lediglich unterschreibt. Dieses Recht gilt nicht für Verlobte oder diejenigen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben.

 

Das „Berliner Testament“

Eine häufige Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes ist das so genannte „Berliner Testament“, mit welchen sich üblicherweise die Ehegatten wechselseitig als Erben nach dem Tode des Erstversterbenden einsetzen und häufig verfügen, dass die gemeinsamen Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden die so genannten Schlusserben werden sollen.

 

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Welcher Teil des gemeinschaftlichen Testaments bindend ist, kann Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht erklären.

 

Verschenken des Erbes?

Auch beim gemeinschaftlichen Testament bleibt der überlebende Ehegatte bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit dem ererbten Vermögen grundsätzlich tun und lassen, was er will. Hierdurch ergibt sich in der Praxis häufig ein Problem, wenn der überlebende Ehegatte wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt.

Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind zwar wirksam, der Schlusserbe / Pflichtteilsberechtigte kann aber von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Voraussetzung ist jedoch eine beeinträchtige Absicht, bspw. wenn die Schenkungen ohne nachvollziehbares Eigeninteresse erfolgen. Ihr Fachanwalt für Erbrecht kann in Grenzfällen klären, wann eine Schenkungen wirksam ist oder angegriffen werden kann.

 

Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann ein früher errichtetes Testament jederzeit dadurch widerrufen, dass er in einer neuen Testament oder Erbvertrag entweder ausdrücklich den Widerruf erklärt oder neue Regelungen trifft. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das ältere Testament durch ein nachfolgendes Testament nur insoweit aufgehoben wird, als das ältere Testament mit dem jüngeren Testament in Widerspruch steht. Es ist also durchaus denkbar, dass gleichzeitig mehrere Testamente - soweit sie eben nicht zueinander in Widerspruch stehen - wirksam sind. Rechtsanwalt Engel, Fachanwalt für Erbrecht, empfiehlt daher nicht nur die Angabe von Datum und Uhrzeit unter jedem Testament, sondern auch eine eindeutige Formulierung.

 

Widerruf beim gemeinschaftlichen Testament

Die wechselbezüglichen Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament können nur bis zum Tod des Erstversterbenden widerrufen werden, danach werden sie bindend. Ist dies nicht gewollt, können jedoch abweichende Regelungen bereits bei Errichtung des ursprünglichen Testamentes getroffen werden.

 

Anfechtung des Testaments

Ein Testament kann von den Hinterbliebenen angefochten werden, wenn sie es für unwirksam halten. Die Anfechtung des Testaments richtet sich nach speziellen erbrechtlichen Vorschriften. Als Anfechtungsgründe kommen Erklärungsirrtum und Inhaltsirrtum sowie Drohung und Täuschung in Betracht. Anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften berechtigt auch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Als besonderer Motivirrtum ist ausdrücklich der Fall geregelt, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er bei Errichtung des Testaments nichts wusste.

 

Pflichtteilsrecht

Welche letztwillige Regelung auch immer getroffen wurde, muss von pflichtteilsberechtigten Personen nicht zwingend und ohne Einschränkungen hingenommen werden. Wird jemandem gar nichts, oder weniger als ihm nach dem Pflichtteilsanspruch zustehen würde hinterlassen, so kann gegenüber dem nach dem letzten Willen Begünstigten, oder gar im Vorwege Beschenkten, einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Lesen Sie die Hinweise von Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve, zum Pflichtteil.

 

Lassen Sie sich bei Ihrem Testament beraten!

In kaum einem Bereich gibt es so viele Missverständnisse und Möglichkeiten, durch falsche Formulierungen gravierende Fehler zu machen, wie im Erbrecht. Oft schaffen schlecht formulierte Testamente so unnötige jedoch oft ausufernde Streitigkeiten. Wir empfehlen dringend, sich bei der Errichtung des letzten Willens durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen

 

Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Kleve:

In allen Fragen zum Testament und Erbrecht ist Ihr Ansprechpartner

Herr Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

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