Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Familienrecht: Kindesunterhalt.

Hinweise zum Kindesunterhalt von Ihrem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Kleve.

Eltern schulden ihren Kindern Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltspflicht resultiert schlicht aus der Verwandtschaft. Sie besteht unabhängig davon, ob Kontakt zu den Kindern besteht oder ob das Sorgerecht ausgeübt wird.

 

Zu unterscheiden ist die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, privilegierten volljährigen Kindern, die weitgehend minderjährigen Kindern gleichgestellt sind und sonstigen volljährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung.

 

Nachfolgend bietet Ihnen Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Familienrecht in Kleve, einen Überblick.

 

Kindesunterhalt: Für minderjährige Kinder zahlt ein Elternteil – für Volljährige beide.

 

Dabei haben stets beide Eltern den Kindesunterhalt zu erbringen. Solange die Kinder jedoch noch minderjährig sind, erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Betreuung des Kindes, während der andere Ehegatte zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet ist.

 

Sobald die Kinder volljährig sind, haben beide Elternteile jeweils einen Anteil am Unterhalt zu zahlen. Es zahlen aber nicht etwa beide Eltern die Hälfte des Unterhaltes. Den Unterhaltsbedarf des Kindes haben beide Elternteile in dem Anteil zu tragen, der dem Verhältnis ihres unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens entspricht. Die Berechnung ist dabei meist sehr kompliziert.

 

Höhe des Unterhalts: Einkommensverhältnisse richtig ermitteln.

Die Höhe und die Dauer der Unterhaltszahlungen richten sich nicht gesetzlich fest geregelt, sondern richten sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

 

Zentrales Problem ist da die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Hierfür ist nicht nur eine umfassende Aufarbeitung der Einkommensverhältnisse erforderlich, sondern auch eine vertiefte Kenntnis der Urteile zum Kindesunterhalt.

 

Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung haben die verschiedenen Oberlandesgerichte sogenannte Leitlinien entwickelt und veröffentlicht. Diese haben keinen Gesetzescharakter, werden jedoch in der Regel von den Gerichten als verbindlich angewandt. Sie unterscheiden sich zwischen den jeweiligen Bezirken der Oberlandesgerichte teilweise erheblich.

 

Düsseldorfer Tabelle

Steht die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens fest, so kann daraus der Kindesunterhalt abgeleitet werden. Zur Vereinheitlichung wenden die Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle an, welche aber ebenfalls keinen Gesetzescharakter besitzt. Nach Verrechnung des Kindergeldes lässt sich aus der Tabelle der Zahlbetrag ablesen.

 

Es empfiehlt sich in dieser sehr komplexen Materie in jedem Falle, sich durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

 

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Kleve:

In allen Fragen zum Unterhalt ist Ihr Ansprechpartner

Herr Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

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