Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Arbeitsrecht: Diskriminierung nach AGG.

Hinweise zu Ihren Rechten bei Diskriminierung von Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kleve.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, schützt Arbeitnehmer bei Mobbing, Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Lesen Sie hierzu die Tipps von Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kleve.

 

 

Diskriminierung: Verbotene Gründe.

Arbeitnehmer (womit selbstverständlich auch immer die Arbeitnehmerinnen gemeint sind) dürfen nach dem AGG nicht wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.

 

Der Arbeitgeber (auch ein zukünftiger Arbeitgeber bei Bewerbungen) muss Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer auch vor Diskriminierungen durch Kollegen oder Dritte schützen.

 

Beschwerderecht bei Diskriminierungen.

Von einer Diskriminierung betroffene Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren. Die Beschwerdestellen sind der Betriebsrat, Personalrat oder die Mitarbeitervertretung. Gibt es keine Interessenvertretung der Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber eine Person oder Abteilung zur Beschwerdestelle bestimmen.

 

Kommt es zu einer Beschwerde, hat die Beschwerdestelle die Pflicht, der Beschwerde nachzugehen und das Ergebnis der Prüfung dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Ist die Beschwerde begründet, so muss der Arbeitgeber zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers eingreifen.

 

Leistungsverweigerungsrecht bei Diskriminierungen.

Wenn der Arbeitgeber trotz einer berechtigen Beschwerde wegen Belästigung und sexueller Belästigung nichts unternimmt, dann kann der Arbeitnehmer der Arbeit bis auf weiteres fern bleiben. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt während der Dauer der berechtigten Leistungsverweigerung aufrechterhalten, der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug.

 

Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist für den Arbeitnehmer aber sehr riskant, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen einer Belästigung oder sexuellen Belästigung abstreitet. Dem Arbeitnehmer drohen dann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Suchen Sie daher erst den Rat Ihres Fachanwalts für Arbeitsrecht in Kleve, bevor Sie der Arbeit fernbleiben!

 

Schadensersatz wegen Diskriminierung.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ersatz des materiellen (finanziellen) Schadens, wenn der Arbeitgeber die Benachteiligung verschuldet hat. Der Arbeitgeber bzw. ein Vorgesetzter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

 

Der Arbeitgeber ist beispielsweise zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er diskriminierend eine Beförderung oder Vertragsverlängerung zurückzieht. Der Schaden besteht dann in dem entgangenen Verdienst.

 

Entschädigung wegen Diskriminierung.

Neben dem Schadenersatz kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen als eine Art von Schmerzensgeld. Die Entschädigung muss auch dann gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die Diskriminierung nicht verschuldet hat!

 

Die Höhe der Entschädigung wird vom Arbeitsgericht festgesetzt, wobei das Arbeitsgericht berücksichtigt, dass die Entschädigung auch abschreckend hoch ausfallen sollte.

 

Bei Benachteilungen bei Bewerbungen ist die Geldentschädigung auf höchstens drei Monatsverdienste begrenzt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Bewerberauswahl nicht eingestellt worden wäre, weil andere Bewerber besser geeignet waren.
 

Kein Anspruch auf Einstellung.

Ein Einstellungsanspruch (oder ein Anspruch auf Beförderung) ist nach dem Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Ein erzwungenes Arbeitsverhältnis würde ohnehin bald wieder aufgelöst werden. Es bleibt aber der Schadensersatzanspruch!
 

Wer muss was beweisen?

Der Arbeitnehmer muss eine Benachteiligung beweisen, also etwa die unterbliebene Einstellung oder Beförderung. Zusätzlich muss er Indizien beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen.

Wenn dies gelingt, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Benachteiligung trotz der Indizien nicht auf diskriminierenden Gründen beruhte.

 

Solche Indizien ergeben sich beispielsweise regelmäßig aus Stellenanzeigen, in denen nur Männer oder nur Frauen oder nur „junge“ Menschen gesucht werden. Wer also auf seine Bewerbung nicht eingestellt wird, erhält eine Entschädigung, wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er den Bewerber aus anderen diskriminierungsfreien Gründen abgelehnt hat.

 

Beachten Sie die Fristen!

Der Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, aus einem Tarifvertrag ergibt sich etwas anderes. Steht die Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Bewerbung oder mit dem beruflichen Aufstieg, so beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung. In allen anderen Fällen beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

 

Nach der schriftlichen Geltendmachung beginnt eine weitere Frist von drei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss dann eine Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kleve:

Wir helfen Ihnen gegen Diskriminierung und setzen Ihre Ansprüche durch!

 

Ihr Ansprechpartner ist

Rechtsanwalt Marc Hausmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!

Rechtsanwalt Marc Hausmann vertritt Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht vor allen Arbeitsgerichten (insbesondere in Wesel, Kleve, Moers, Krefeld, Bocholt, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Oberhausen), vor allen Landesarbeitsgerichten (insbesondere Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Hamm und Landesarbeitsgericht Köln) und vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

 

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

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