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Vermächtnis.

Hinweise von Ihrem Fachanwalt für Erbrecht in Kleve.

Ein Vermächtnis kann vom Erblasser in einem Testament angeordnet oder in einem Erbvertrag vereinbart werden. Ein Vermächtnis bietet die Möglichkeit, einzelne Gegenstände aus dem Vermögen an eine Person zu vermachen, ohne diese Person in die Erbengemeinschaft aufzunehmen.

 

Auch hier gibt es häufig Probleme bei der Abwicklung oder bei der Abgrenzung beispielsweise zu einer Auflage.

 

Lesen Sie hierzu die Hinweise von Rechtsanwalt Frank Engel, Ihrem Fachanwalt für Erbrecht in Kleve.

 

Vermächtnis

Während ein Erbe das ganze Vermögen oder einen Teil davon erbt, erhält der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass. Der Vermächtnisnehmer hat somit nicht die Stellung eines Erben.

 

Gegenstand eines Vermächtnisses

Gegenstand eines Vermächtnisses kann die Zuwendung von Vermögenswerten sein, wie Sachen, Geld, Forderungen, Wohnrechten, oder von Handlungen, also auch von Dienstleistungen oder dem Erlass einer Forderung.

Mit dem Vermächtnis beschwert ist derjenige, der den Anspruch des Vermächtnisnehmers aus dem Nachlass erfüllen soll, also meist der Erbe oder mehrere Erben. Dadurch, dass das Vermächtnis nur einen Anspruch begründet, der erst vom Beschwerten erfüllt werden muss, unterscheidet es sich von der Erbeinsetzung, bei der mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen von selbst auf den Erben oder eine Mehrheit von Erben übergeht (sogenannte Gesamtrechtsnachfolge).

 

Form des Vermächtnisses

Zur Aussetzung eines Vermächtnisses ist die Benutzung bestimmter Worte im Testament oder im Erbvertrag nicht erforderlich. Nach der gesetzlichen Auslegungsregel liegt in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses. In der Praxis ist häufig erst durch Auslegung der Wille des Erblassers ergründbar.

 

Ersatzvermächtnis

Für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt, kann der Erblasser ein Ersatzvermächtnis anordnen.

 

Nachvermächtnis

Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können.

 

Verschaffungsvermächtnis

Beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen. Ein Verschaffungsvermächtnis darf nur angenommen werden, wenn wirklich feststeht, dass der Erblasser den Gegenstand zuwenden wollte.

 

Vorausvermächtnis

Beim Vorausvermächtnis wird das Vermächtnis einem (Mit-)Erben selbst zugewendet, d.h. er ist sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer. Er erhält einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung abzugrenzen. Dabei besteht bei der Teilungsanordnung eine Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben, beim Vorausvermächtnis nicht.

 

Missverständnisse entstehen vor allem bei selbstverfassten Testamenten, weshalb die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht dringend zu empfehlen ist.

 

Auflage

Das Vermächtnis ist von der Auflage zu unterscheiden. Der Erblasser kann in Testament oder Erbvertrag dem Beschwerten (in der Regel dem Erben) jede rechtlich zulässige Handlung auferlegen. Als Beispiele kommen Pflege des Grabes, insbesondere aber Verfügungsverbote über bestimmte Gegenstände des Nachlasses in Betracht.

Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Erfüllung einräumt, ist dies bei der Auflage nicht der Fall. Die Vollziehung einer Auflage können aber der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zu statten kommen würde. Dieser kann im Falle der Weigerung unter Umständen auch Herausgabe der Zuwendung verlangen, mit der die Auflage verbunden war.

 

Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Kleve:

In allen Fragen zum Vermächtnis und Erbrecht ist Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

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