Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung bekommen haben (oder wenn Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen wollen), beachten Sie die Tipps und Hinweise vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:
Eine Abmahnung dient der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung, also der Kündigung wegen wiederholten Fehlverhaltens. Die Abmahnung ist in vielen Fällen sogar eine zwingende Voraussetzung für eine Kündigung. Fehler in einer Abmahnung können die Kündigung deshalb unwirksam machen.
Eine Abmahnung muss nicht schriftlich sein, sondern kann auch mündlich ausgesprochen werden. Im Interesse des Arbeitgebers ist die Abmahnung aber regelmäßig schriftlich abgefasst. Nur so wird die Abmahnung sicher gerichtsfest dokumentiert.
Der Inhalt einer Abmahnung erscheint einfach: Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer mit, welche Pflicht es gab und wodurch diese Pflicht verletzt wurde. Für den Fall der Wiederholung des Fehlers wird die Kündigung angedroht.
In vielen Abmahnungen ist das Fehlverhalten nicht konkret genug beschrieben, sondern nur allgemein ("Sie haben sich unangemessen verhalten.").
Viele Arbeitgeber verlassen sich auch darauf, dass das Fehlverhalten mit dem Arbeitnehmer bereits besprochen wurde ("Wie besprochen, haben Sie Ihre Pflichten verletzt"). Dies kann zwar rechtlich ausreichen, aber vor den Gerichten führt dies immer wieder zu Streitigkeiten.
Ein Klassiker des Arbeitsrechts sind die "zu vielen" Abmahnungen: Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer schon zehnmal mit der Kündigung gedroht hat, aber immer nichts unternommen hat, dann entwertet der Arbeitgeber die eigenen Abmahnungen. Der Arbeitnehmer nimmt die Abmahnungen nicht mehr ernst, und er muss es auch nicht. Eine Klarstellung zur "allerletzten" Abmahnung könnte helfen, sollte dann aber vom Rechtsanwalt erstellt werden.
Wenn ein schwerwiegender Fehler vorliegt, der zur fristlosen Kündigung berechtigt (bspw. eine Straftat gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen), dann muss der Arbeitgeber auch eine Kündigung aussprechen. Wenn der Arbeitgeber zuerst eine Abmahnung erteilt, dann ist das Fehlverhalten als Kündigungsgrund "verbraucht". Eine Kündigung kann dann nicht mehr nachgeschoben werden!
Der Arbeitnehmer muss eine Weisung nur dann befolgen, wenn die Anweisung auch berechtigt war. Eine unberechtigte Weisung (bspw. eine bestimmte Arbeit oder Überstunden oder Arbeit am Wochenende) muss vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden, damit ist eine Abmahnung wegen einer Weigerung nicht berechtigt. Diese rechtliche Beurteilung, was ein Arbeitnehmer befolgen muss, kann aber nur nach Sichtung aller Unterlagen von einem Anwalt beurteilt werden.
Ein Arbeitnehmer kann sich gegen eine Abmahnung wehren, indem er verlangt, dass eine Gegendarstellung zur Personalakte genommen wird. Der Arbeitnehmer schildert, weshalb die Abmahnung unberechtigt sein soll. Die Gegendarstellung wird dann zur Personalakte genommen.
Ein Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass eine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Wenn der Arbeitgeber hierzu nicht bereit ist, kann die Entfernung aus der Personalakte vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Manchmal muss auch eine berechtigte Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt werden. Dies kann der Fall sein, wenn seit der Abmahnung längere Zeit vergangen ist, also die Abmahnung mehrere Jahre alt ist. Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (nach dem Fall "Emily") zeigt aber, dass auch über ältere Abmahnungen entschieden gestritten werden sollte!
Manchmal kann es für den Arbeitnehmer aber auch die beste Lösung sein, gegen eine Abmahnung gar nicht vorzugehen, obwohl die Abmahnung unwirksam ist. Dies erklärt sich unter anderem daraus, dass eine formal unwirksame Abmahung vom Arbeitgeber nachgeholt werden kann, wenn die Unwirksamkeit der Abmahnung vom Arbeitsgericht festgestellt wurde. Ein Sieg bei Gericht ist dann für den Arbeitnehmer trotzdem eine Niederlage. Ob ein Vorgehen gegen eine Abmahnung sinnvoll ist, kann ein Arbeitnehmer ohne einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aber kaum selbst beurteilen.
Nur ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen verlässlichen Rat geben, wann eine Abmahnung wirksam ist und ob bzw. wie gegen eine Abmahnung vorzugehen ist.
Ihr Ansprechpartner ist
Herr Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Marc Hausmann
in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.
Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!
Rechtsanwalt Marc Hausmann vertritt Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht vor allen Arbeitsgerichten (insbesondere in Wesel, Kleve, Moers, Krefeld, Bocholt, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Oberhausen), vor allen Landesarbeitsgerichten (insbesondere Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Hamm und Landesarbeitsgericht Köln) und vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).