Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Familienrecht: Ehegattenunterhalt.

Hinweise zum Ehegattenunterhalt von Ihrem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Kleve.

Eine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten besteht während intakter Ehe, nach einer Trennung und auch noch nach einer Scheidung. Bei einer Trennung ist der Ehegattenunterhalt für die Trennungszeit und für die Zeit nach der Scheidung zu regeln. Auch wenn Trennungsunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt sehr ähnlich berechnet werden, handelt es sich rechtlich um verschiedene Unterhaltsansprüche. So bedeutet eine Einigung zum Trennungsunterhalt nicht etwa, dass auch der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung geregelt wäre.

 

Für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ergibt sich aus der Fülle der dazu erlassenen Urteile, die von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich ausfallen können. Unterhaltsansprüche sind nach einer Trennung oder Scheidung häufig ein Gegenstand von Streitigkeiten vor den Familiengerichten. Das Unterhaltsrecht ist durch Gesetzesänderungen und zahlreiche Gerichtsurteile für den Laien kaum zu verstehen. Lassen Sie sich daher auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.


Nachfolgend bietet Ihnen Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Familienrecht in Kleve, hier einen Überblick.

 

Trennungsunterhalt

Nach der Trennung der Ehegatten besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und wird nicht auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt. Wer z.B. in der Ehe den Hausstand führte, unterliegt im Trennungsjahr keiner Erwerbsobliegenheit. Der Trennungsunterhalt ist auch zeitlich nicht befristet, sondern endet erst mit der Scheidung.

 

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Nach der Scheidung besteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch. Zwar hat jeder Ehegatte die Obliegenheit, für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Wenn dies aber nicht möglich oder nicht zumutbar ist, hat er Anspruch auf Unterhalt, wenn und nur soweit der andere Ehegatte auch leistungsfähig ist.

Unterschieden werden folgende nacheheliche Unterhaltsarten:

 

  • Betreuungsunterhalt (§1570 BGB);
  • Unterhalt von Alters wegen (§1571 BGB);
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens (§1572 BGB);
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§1573 Abs.1 BGB);
  • Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs. 2 BGB);
  • Ausbildungsunterhalt (§1575);
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit (§1576 BGB).

 

Aufstockungsunterhalt

Der Aufstockungsunterhalt gleicht ehebedingte Nachteile aus. Wenn meist die Ehefrau nach der Eheschließung keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen ist, so hat sie nach der Scheidung einen beruflichen bzw. finanziellen Nachteil. Dieser wird dadurch ausgeglichen, dass sie Anspruch auf Aufstockung ihres Einkommens auf das eheliche Niveau hat.

Vom Gericht aus besteht die Möglichkeit und ggf. auch Verpflichtung auf Antrag den Aufstockungsunterhalt zu befristen oder auf einen angemessenen Unterhalt herabzusetzen. Auf der anderen Seite kann das Vorhandensein ehebedingter Nachteile eine Befristung des Unterhalts ausschließen. Damit ist auch noch heute die Ausurteilung lebenslanger Unterhaltszahlungen möglich.

Welche Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts maßgeblich ist, kann in jedem Fall anders sein und ist individuell zu ermitteln.

 

Betreuungsunterhalt wegen Kindern

Der geschiedene Ehegatte, der ein gemeinsames Kind pflegt und erzieht, hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Die Dauer des Betreuungsunterhalts verlängert sich, wenn es der Billigkeit entspricht, insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeiten einer Kinderbetreuung. Ihr Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht muss im Streitfall gegenüber dem Gericht möglichst genau darlegen, weshalb eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit bzw. Vollzeit wegen der Kinderbetreuung nicht möglich ist.

 

Unterhalt und Auskunft fordern!

Unterhaltsansprüche können frühestens von dem Monat an geltend gemacht werden, in dem der Unterhaltspflichtige schriftlich aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Unterhalt zu bezahlen. Es kommt darauf an, an welchem Tag der Unterhaltspflichtige das entsprechende Schreiben erhält. Rechtssicher geschieht dies sinnvoller Weise nicht durch ein privates Schreiben, sondern durch Ihren Fachanwalt für Familienrecht.

 

Höhe des Unterhalts (Bedarf)

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf errechnet sich aus dem ehelichen Gesamteinkommen. Nacheheliche Steigerung des Einkommens können berücksichtigt werden (z.B. tarifliche Beförderung durch Zeitablauf nach Scheidung der Ehe).

 

Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt, Mangelfall

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, soweit der Unterhaltsverpflichtete diesen auch zahlen kann, also leistungsfähig ist. Nach Abzug der Unterhaltspflichten muss dem Verpflichteten zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs ein Selbstbehalt bleiben. Der Selbstbehalt ändert sich regelmäßig .

Kann aus dem Einkommen nicht jeder Unterhaltsanspruch in voller Höhe bezahlt werden, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Erstrangig zu bedienen sind die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei den Eltern leben und sich in der Schulausbildung befinden. Zweitrangig sind Unterhaltsansprüche wegen Betreuungsunterhalts. Drittrangig ist der Unterhaltsanspruch eines ehemaligen Ehegatten des Verpflichteten.

Der Verpflichtete unterliegt einer Erwerbsobliegenheit (Verpflichtung zur Arbeit). Verletzt er die Erwerbsobliegenheit, kann das Familiengericht in vielen Fällen zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs auch das Einkommen ansetzen, welches er bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit erzielt hätte (fiktives Einkommen).

 

Verwirkung

Der Unterhaltsanspruch kann aus verschiedenen Gründen verwirkt werden, also wegfallen. Der Unterhalt ist insbesondere verwirkt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue verfestigte nichteheliche Lebenspartnerschaft begründet oder gar heiratet.

Eine Verwirkung tritt auch ein, wenn der Berechtigte gegen den Verpflichteten oder gegen dessen Verwandten eine schwere Straftat begeht oder wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

Eine Verwirkung muss geltend gemacht und genau begründet werden. Ihr Fachanwalt für Familienrecht hat die hierzu nötige Erfahrung und Kenntnis.

 

Unterhalt für nicht verheiratete Mütter oder Väter

Der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteil ist Unterhalt geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

 

Sanktionen bei Unterhaltspflichtverletzung

Wer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann nach §170 Strafgesetzbuch wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden, wenn er mutwillig weder Unterhalt gezahlt noch in Naturalien erbracht oder eine Arbeit aufgegeben oder ausgeschlagen wird.

 

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Kleve:

In allen Fragen zum Unterhalt ist Ihr Ansprechpartner

Herr Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

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