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Verkehrsrecht: Fahrer- und Unfallflucht

Tipps zum Thema Unfallflucht vom Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve.

Die Unfallflucht bzw. Fahrerflucht (das unerlaubte Entfernen vom Unfallort) ist ein verbreitetes Delikt. Häufig macht eine Kurzschlussreaktionen aus einem bis dahin unbescholtenen Bürger einen Straftäter. Manchmal wird gegen unschuldige Fahrer ermittelt, die gar keinen Unfall bemerkt haben.

 

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve, Rechtsanwalt Marc Hausmann, gibt Ihnen Tipps zum Thema Unfallflucht und Fahrerflucht.

Drohende Folgen bei Unfallflucht.

Das Gesetz droht für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Daneben können eine Beschlagnahme des Führerscheins, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbots erfolgen. Punkte werden eingetragen im FAER (vorher VZR Verkehrszentralregister).

Daneben drohen bei der Fahrerflucht aber auch Probleme mit Ihren Versicherungen. Im Regelfall verlangt die eigene Haftpflichtversicherung von Ihnen den an den Unfallgegner gezahlten Betrag zurück (Regress). Ebenso wird Ihre eigene Kaskoversicherung die Versicherungsleistung ablehnen.

Rechtsanwalt Hausmann ist Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve und zugleich Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Verhalten nach einem Verkehrsunfall.

Es besteht zwar keine Verpflichtung, die Polizei zu verständigen, wenn sich alle Unfallbeteiligten einig sind. Es kann aber aus anderen Gründen eine Pflicht zur polizeilichen Unfallaufnahme bestehen, etwa bei einem Mietwagen oder Leasingfahrzeug. Verletzt man diese Pflicht, drohen Regressansprüche. Auch die Vollkaskoversicherung kann die Leistung ablehnen, wenn keine Polizei gerufen wurde. Der sicherste Weg ist im Zweifel, die Polizei immer zum Unfallort zu rufen.

Ein Unfallbeteiligter (dies kann auch ein Fahrradfahrer oder Fußgänger sein) muss am Unfallort die erforderlichen Angaben zur Person machen (aber nicht zum Unfallhergang oder zur Schuldfrage). Falls keine andere Person am Unfallort anwesend ist, muss er eine angemessene Zeit warten. Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht! Und auch wer an dem Unfall keine Schuld hatte, kann sich der Unfallflucht schuldig machen!

Nachträgliche Meldung bei der Polizei?

Eine nachträgliche Meldung schützt regelmäßig nicht vor einer Strafe. Eine Milderung der Strafe und ein Absehen von Strafe ist nur möglich bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, also auf Parkplätzen, nur bei geringfügigen Schäden, nur bei freiwilliger Meldung innerhalb von 24 Stunden und auch nur, wenn der Täter noch nicht ermittelt wurde. Es besteht also immer ein nicht überschaubares Risiko.

Keine Angaben gegenüber der Polizei!

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Auch die Angabe, wo sich das Fahrzeug befindet, trägt zur eigenen Überführung bei, denn die Polizei wird das Fahrzeug auf Unfallspuren untersuchen. Wer dann auch noch einräumt, selbst gefahren zu sein, hat alles getan, um seine eigene Bestrafung zu erreichen.

Wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren, sollte sich der Beschuldigte bis zur Ausnüchterung dem Zugriff der Polizei entziehen.

Sie müssen auch eine Vorladung nicht befolgen! Der Text der Vorladung klingt zwar so, als müssten Sie erscheinen. Dies ist aber nicht richtig.

Versicherungsschutz und Unfallflucht.

Die Haftpflichtversicherung und die Vollkaskoversicherung werden nach einer Unfallflucht die Zahlungen zurückfordern bzw. verweigern. Dies ist aber nur in Grenzen zulässig. Denn nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort führt zu Leistungsfreiheit wegen Arglist, und mache vorübergehende Kopflosigkeit ist eben nur ein leichtes Verschulden. Dies muss im Einzelfall durch Ihren Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve beurteilt werden. Vermeiden Sie in jedem Fall falsche Angaben gegenüber der Versicherung.

Bei einer eindeutigen Fahrerflucht mit kleinerem Schaden sollten Sie überlegen, den Schaden des Gegners schnell selbst zu zahlen. Ansonsten zahlt Ihre Haftpflichtversicherung, stuft Sie höher ein und nimmt dann Regress. Obwohl Sie den Schaden dann letztlich selbst gezahlt haben, bleibt es bei den höheren Beiträgen in der Haftpflichtversicherung!

Beauftragen Sie den Fachanwalt für Verkehrsrecht

Sobald Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben oder sonst irgendwie Kenntnis davon erhalten, dass gegen Sie wegen Fahrerflucht ermittelt wird, sollten Sie umgehend Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve, Rechtsanwalt Marc Hausmann, mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve wird sofort Akteneinsicht nehmen und den Akteninhalt mit Ihnen besprechen. Er wird klären, ob Ihnen überhaupt nachgewiesen werden kann, dass Sie das Fahrzeug geführt haben. Dass Sie der Halter des Fahrzeuges sind, genügt hierzu keineswegs!

Sodann wird die weitere Verteidigungsstrategie mit Ihnen abgesprochen, ob eine Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder zu einem Freispruch vor Gericht führen kann. Wenn eine Verurteilung nicht verhindert werden kann, muss die Strafe in einem erträglichen Umfang gehalten werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis muss verhindert werden, damit Sie Ihren Führerschein behalten, oder Fahrverbot und Sperrfrist müssen zumindest möglichst kurz gehalten werden.

Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve:

 

Rechtsanwalt Marc Hausmann,

Fachanwalt für Verkehrsrecht

und

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

 

Rechtsanwalt Marc Hausmann vertritt Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht vor allen Amtsgerichten (insbesondere in  Kleve, Emmerich am Rhein, Moers, Geldern, Krefeld, Bocholt, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Oberhausen) und vor allen Landgerichten (insbesondere Landgericht Kleve, Landgericht Duisburg und Landgericht Düsseldorf) und allen Oberlandesgerichten (insbesondere Oberlandesgericht Düsseldorf, Oberlandesgericht Köln und Oberlandesgericht Hamm).

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