Eine richtige Vertragsgestaltung bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung Ihres Bauvorhabens, ob als Bauherr oder Bauunternehmer. Lesen Sie hierzu den Überblick Ihres Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht in Kleve.
Der Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn als Auftraggeber (Besteller) und einem Auftragnehmer (Unternehmer) über die Erbringung von Bauleistungen.
Dabei kann es sich um die Erstellung eines fertigen Neubaus (Schlüsselfertigbau), einzelner Teile davon (Rohbau), Umbauten, Renovierungsarbeiten oder um Einzelleistungen handeln (Maurer- oder Malerarbeiten, Installation, Heizungsbau usw.).
Auftragnehmer von Leistungen einzelner Gewerke sind oft Handwerksbetriebe. Bauunternehmer, die umfassende Bauleistungen teils durch Subunternehmer erbringen, werden als Generalunternehmer bezeichnet.
Die geschuldete Leistung sollte möglichst genau festgelegt werden, etwa durch Bezugnahme auf eine Baubeschreibung, Pläne oder ein Leistungsverzeichnis. Allzu häufig führen Fehler und Ungenauigkeiten im Vertrag zu folgenschweren Streitigkeiten. Der Bauvertrag sollte deshalb immer von einem Rechtsanwalt, besser einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht geprüft werden.
Abzugrenzen ist der Bauvertrag vom Baubetreuungsvertrag und vom Bauträgervertrag. Der Architekt erbringt im Rahmen des Architektenvertrages keine Bauleistungen sondern Planungs- und Bauüberwachungsleistungen.
Der Unternehmer kann von dem Bauherren eine Sicherheit für den Werklohn verlangen. Umgekehrt wird oft auch vereinbart, dass der Unternehmer dem Besteller Sicherheit für die vertragsgerechte Ausführung der Leistung zu stellen hat. Nach Abnahme wird häufig ein Teil des Werklohns für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einbehalten (Sicherheitseinbehalt), sofern nicht der Unternehmer eine Bankbürgschaft zur Sicherung etwaiger Nacherfüllungsansprüche übergibt.
Je nach Umfang des Auftrages sind folgende Unternehmereinsatzformen zu unterscheiden:
Jede Vertragsgestaltung hat eigene Vorteile und Nachteile, die der Bauherr mit seinem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht klären sollte.
Je nach Preisvereinbarung sind zu unterscheiden:
Nicht vorgesehene Leistungen sind gesondert zu vergüten (§ 2 Abs. 6 VOB/B).
In Bauverträgen werden die vertraglichen Pflichten oft im Einzelnen durch besondere Vertragsbedingungen geregelt. In Bauverträgen häufig vereinbarte Vertragsbedingungen sind die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B).
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, abgeschlossenen Bauverträgen die VOB/B zugrunde zu legen. Bei der Auftragsvergabe haben sie die "Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A) zu beachten.
Ihr Ansprechpartner ist für alle Fragen zu Bauvertrag, Architektenvertrag, Grundstückskaufvertrag und Werkvertrag ist Herr Rechtsanwalt Karsten Herfort,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.
Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf.
Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).