Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
Kanzlei Arden & VossRechtsanwälte und Fachanwälte

Hinweise zum Ehevertrag von Ihrem Fachanwalt für Familienrecht in Kleve.

„Und ich dachte, mit dem Ehevertrag sei alles geregelt…“

Ein Ehevertrag wird vor der Heirat oder in der Ehe geschlossen – solange man sich also noch versteht und grundsätzlich Einvernehmen herrscht. Anders als bei einem Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag, der nach der Trennung geschlossen wird, ist der Ehevertrag im Streitfall meist einige Jahre alt.

Doch bietet der Vertrag noch immer gerechte Lösungen für die konkrete Situation der Trennung und auch nach Scheidung? Hält der Vertrag überhaupt einer Wirksamkeitskontrolle vor den Familiengerichten stand? Und was bedeutet der Ehevertrag überhaupt im Einzelnen?

Lesen Sie hierzu die nachfolgenden Hinweise Ihres Fachanwalts für Familienrecht in Kleve, Rechtsanwalt Frank Engel.

 

Regelungen im Ehevertrag

Regelmäßig wird bei einer Scheidung heftig um den vor Jahren geschlossene Vertrag gestritten. Es ist allerdings auch sehr schwierig und oft unmöglich, bereits bei der Abfassung des Vertrages die richtigen Lösungen für alle späteren Probleme der Ehe zu formulieren. Setzt beispielsweise im Laufe der Ehe ein Ehegatte seine berufliche Entwicklung aus oder gibt er sie ganz auf, um die Kinder zu betreuen, sind ganz andere Regelungen nötig als in einer kinderlosen Ehe.

Und ein Vertrag, der pauschal Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ausschließt, kann unwirksam sein und es treten die gesetzlichen Regelungen wieder in Kraft. Daher erfordert die Gestaltung des Ehevertrages Erfahrung und Fingerspitzengefühl, damit er im Streitfall hält.

Ein Ehevertrag bietet die Möglichkeit, frühzeitig eine einvernehmliche Regelung zu treffen für den Fall der Trennung. Und selbst nach der Trennung kann eine Vereinbarung gefunden werden. So werden Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

 

Güterstand:

Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem Ehevertrag können die Eheleute auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft wählen.

Es kann auch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden, so dass ein Zugewinnausgleich nur im Fall der Ehescheidung anders als im Todesfalle nicht durchgeführt wird oder zumindest bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Sinnvoll ist dies insbesondere, wenn ein Ehepartner ererbtes Vermögen oder das Eigentum an einem Unternehmen mit in die Ehe bringt, das im Scheidungsfalle unangetastet bei dem betreffenden Ehepartner verbleiben soll. Ansonsten droht schon wegen der Wertsteigerung des Unternehmens ein Zugewinnausgleich, der das Unternehmen gefährdet.

 

Versorgungsausgleich:

Kommt es zur Scheidung der Ehe, findet der Versorgungsausgleich statt. Dies ist der Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. In einem Ehevertrag kann eine andere Regelung gefunden werden. Eine dem Versorgungsausgleich ähnliche Gestaltungsmöglichkeit, die aber nicht nur im Scheidungsfall greift, ist z.B. das Rentensplitting.

 

Nachehelicher Unterhalt:

Die Eheleute können Regelungen zum nachehelichen Unterhalt vereinbaren. Rechtsanwalt Engel kennt als Fachanwalt für Familienrecht unzählige Streitigkeiten über die Höhe und die Dauer des Unterhalts. Diese Streitigkeiten vor den Familiengerichten, die zum Teil Jahre dauern, können durch einen Ehevertrag verhindert werden.

Vereinbarungen zum Unterhalt während der Ehe (etwa für die Zeit des Getrenntlebens) sind dagegen in aller Regel nicht wirksam.

 

Viele Verträge sind unwirksam!

Ein Ehevertrag muss jedoch mit Bedacht geschlossen werden. Falls der Ehevertrag eine evident einseitige Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Falle der Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden, kann der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein bzw. gegen Treu und Glauben verstoßen.

Besonders problematisch sind Vereinbarungen, die in den „Kernbereich“ des Scheidungsfolgenrechts eingreifen. Hierzu gehören der nacheheliche Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder (Betreuungsunterhalt), der Unterhalt wegen Alters, Krankheit und Gebrechen sowie der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt.

Der Ehevertrag darf überdies die Unterhaltspflichten nicht so verteilen, dass damit das Kindeswohl gefährdet ist oder die Vereinbarung den Staat als Träger der sozialen Systeme über Gebühr belastet.

 

Erzwungener Ehevertrag ist nichtig!

Schließlich kann auch eine ungleiche Verhandlungsposition bei Abschluss des Ehevertrages dazu führen, dass der Ehevertrag nichtig ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes kann ein Ehevertrag unwirksam sein, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger war oder als Ausländerin die Abschiebung droht und sie deshalb anscheinend nur unter Druck den Ehevertrag unterzeichnete.

Die Aufklärung durch den Notar bei Vertragsschluss ist damit keine Garantie für die Wirksamkeit eines Ehevertrags. Auch deshalb sollten sich die Ehegatten ergänzend von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

 

Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine besondere Ausprägung des Ehevertrages ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese wird geschlossen, wenn für die Ehepartner feststeht, dass die Scheidung der Ehe gewünscht ist. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht meist eine einverständliche Scheidung. Zu diesem Zweck werden in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zusätzliche Regelungen getroffen, etwa zum Kindesunterhalt oder zur Auseinandersetzung des Hausrats. Auch in diesen Fällen kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht Streitigkeiten vermeiden.

 

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Kleve:

In allen Fragen zu Eheschließung, Ehevertrag, Scheidung, Zugewinnausgleich und Unterhalt ist Ihr Ansprechpartner

Herr Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf.

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

Druckversion | Sitemap
© Kanzlei Arden und Voss - Rechtsanwälte und Fachanwälte in Kleve