Die Rechte und Pflichten der Architekten bestimmen sich nach zahlreichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), der Architektengesetze der einzelnen Bundesländer und der berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern. Lesen Sie hierzu den Überblick von Ihrem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Kleve.
Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Im Architektenvertrag, der mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann, legen die Vertragspartner vor allem fest, welche Leistungen der Architekt wann und wie erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird.
Es besteht im Grundsatz Vertragsfreiheit. Grenzen setzen aber die zwingenden Regeln des BGB und, soweit es um das Honorar geht, der HOAI. Entgegen vielfacher Meinung (insbesondere in Architektenkreisen selbst) ist somit nicht die HOAI Grundlage für die inhaltlichen Festlegungen des Architektenvertrages, sondern die konkrete vertragliche Festlegung oder ergänzend das BGB sind es. Die Leistungsphasen nach HOAI mit ihrem Leistungskatalog allgemeiner und besonderer Leistungen können somit nur Anhaltspunkte dafür sein, zu was der Architekt konkret vertraglich beauftragt wurde.
Die Vereinbarung des Honorars ist nur im Prinzip Verhandlungssache. Grenzen zieht hier die HOAI mit Höchst- und Mindestsätzen für die wichtigsten Architekten- und Ingenieursleistungen. Verstößt die Vergütungsabrede der Vertragsparteien gegen diese Sätze oder fehlt die notwendige Schriftlichkeit für eine abweichende Vereinbarung, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.
Im Architektenhaftpflichtrecht geht es um die Frage, wann, wem und in welchem Umfang der Architekt für Fehler seiner Leistungen haftet (z.B. Planungsfehler, Fehler bei der Bauüberwachung).
Jeder Architekt ist berufsrechtlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindesthaftungssumme abzuschließen und dauerhaft zu unterhalten.
Anspruchsteller wird im Schadensfalle in der Regel der Bauherr sein; Beteiligter an einem solchen Streit können ferner die ausführenden Unternehmen und/oder andere Ingenieure, sog. Fachplaner sein (beispielsweise der Statiker), weil häufig ein Bauschaden auf mehreren Ursachen gleichzeitig beruht. Der Bauherr kann meist jeden Schädiger in voller Höher auf Ersatz in Anspruch nehmen; die Schädiger müssen dann intern den Schaden nach der Verursachungsquote aufteilen.
Außerdem spielt hier das Versicherungsrecht eine große Rolle. Schadenssummen bei Architektenfehlern sind häufig hoch. Typischerweise entsteht dann Streit zwischen Architekt und Versicherung darüber, ob der Schaden von der Versicherung überhaupt übernommen werden muss, bzw. ob die Deckungssumme der Versicherung ausreicht.
Im Architektenurheberrecht geht es darum, ob und in welchem Umfang der Architekt dauerhaft geschützte Rechte an seiner Planungsleistung hat, mit der Folge, dass Änderungen dieser Leistung nur mit seiner Zustimmung möglich wären. Voraussetzung hierfür ist immer, dass die Planung keine rein funktionale Leistung war, sondern ein hohes Maß an geistig-gestalterischem Inhalt oberhalb des alltäglichen Schaffens eines Architekten hatte. Ein abgestuftes Dach ist noch keine urheberrechtlich geschützte besondere Leistung eines Architekten.
Für alle Fragen zum Architektenvertrag und der Architektenhaftung ist Ihr Ansprechpartner Herr Rechtsanwalt Karsten Herfort, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.
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Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).