Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Erbengemeinschaft.

Hinweise zur Erbengemeinschaft von Ihrem Fachanwalt für Erbrecht in Kleve.

Fast immerhin gibt es in einer Erbengemeinschaft Ärger und Streit. Wie so oft im Erbrecht ist der Grund aber häufig nur Unwissenheit oder es sind die zahlreichen weit verbreiteten Missverständnisse, die landläufig über eine Erbengemeinschaft existieren.

 

Hier hilft der erfahrene Ratschlag eines Fachanwaltes für Erbrecht, oft unnötigen Streit zu vermeiden oder im Streitfall eine Lösung zu finden.

 

Lesen Sie hierzu die nachfolgenden Hinweise von Rechtsanwalt Frank Engel, Ihrem Fachanwalt für Erbrecht in Kleve.

 

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht häufig, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat und folglich die gesetzliche Erbfolge gilt. Über diese Konsequenz war sich der Erblasser oft nicht im Klaren.

 

Dies kann zu folgenden – oft nicht gewollten – Zwangsgemeinschaften führen, in denen Konflikte vorprogrammiert sind. Beispielsweise Erbengemeinschaften aus

  • Ehepartner und Kindern
  • Ehepartner, ehelichen und nicht ehelichen Kindern
  • Ehepartner, den gemeinsamen Kindern und denen aus der ersten Ehe
  • Ehepartner und Eltern
  • Ehepartner, Elternteil und Geschwistern
  • ehelichen und nicht ehelichen Kindern
  • Kindern der 1. und der 2. Ehe
  • untereinander zerstrittenen Kinder

 

Die Schwierigkeiten in solchen Erbengemeinschaften, gemeinsame Entscheidungen zu treffen, liegen auf der Hand.

 

Erbengemeinschaft nach Testament

Streit kann auch dadurch entstehen, dass ein Testament unklar und auslegungsbedürftig ist. Unklar kann sein, wer überhaupt Miterbe ist. Vielleicht sollte einem der Bedachten nur ein Vermächtnis zugewandt werden? Soll einer der Miterben durch ein Vorausvermächtnis begünstigt werden, oder liegt eine Teilungsanordnung vor?

Die sehr komplexen Fragestellungen werden Sie ohne die Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Erbrecht nicht auflösen können. Hierüber sollte jedoch Klarheit bestehen und möglichst Einvernehmen, insbesondere auch wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden muss.

 

Verfügung und Verwaltung

Die meisten Entscheidungen in einer Erbengemeinschaft müssen einstimmig getroffen werden. Nur ausnahmsweise können Entscheidungen manchmal auch bei Mehrheit der Stimmen getroffen werden. Die Abgrenzung ist zum Teil schwierig und kann bei falschen Entscheidungen Schadensersatzansprüche auslösen. Hier sollte der erfahrene Ratschlag eines Fachanwalt für Erbrecht eingeholt werden.

 

Die zu treffenden Entscheidungen können zu folgenschweren Zerwürfnissen innerhalb einer Familie führen. Deshalb muss der einzelne Miterbe mit viel Fingerspitzengefühl vorgehen, wenn er diese Konsequenz vermeiden möchte. Hierbei ist anwaltliche Hilfe – wenn auch nur im Hintergrund – oft unverzichtbar.

 

Auskunftsansprüche durchsetzen!

Einzelne Miterben verfügen häufig wegen besonderer Sachnähe zum Nachlassvermögen über ein umfassendes Wissen über den Nachlass, während andere den Nachlass gar nicht kennen und damit weder effektiv verwalten noch zügig zur Teilung bringen können. Sie sind deshalb auf klare Auskünfte angewiesen. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs begründet die Miterbenstellung als solche aber keine generelle Auskunftspflicht der anderen Miterben. Der Miterbe muss vielmehr aufgrund verschiedener Einzelvorschriften oder aufgrund Richterrechts Auskunftsansprüche durchsetzen. Wenn die Miterben sich weigern, eine solche Auskunft zu erteilen, wird die Hilfe am besten eines Fachanwaltes für Erbrecht notwendig.

 

Erbauseinandersetzung

Die Miterben bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Die Erben sind gezwungen, durch gemeinsames Handeln die Erbteilung (Erbauseinandersetzung) herbeizuführen, wenn sie über ihr Erbteil wirtschaftlich unabhängig voneinander Verfügen möchten.

Große Schwierigkeiten ergeben sich, wenn zum Beispiel ein Haus vererbt wird. So kann einer der Miterben beantragen, dass das zuständige Gericht das Haus im Rahmen einer Teilungsversteigerung zwangsversteigert, wenn keine einstimmige Entscheidung über den Verkauf getroffen werden kann. Die Gefahr, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung betrieben werden kann oder wird, vergiftet das Klima zwischen den Miterben noch stärker, wenn ein oder mehrere Miterben in der Immobilie wohnen.

 

Wenn sich die Miterben einig sind, muss eine Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn sich vermietete Immobilien im Nachlass befinden und alle Miterben von den Mieteinnahmen gut leben können. Dies ist aber die Ausnahme. In der Regel besteht der Wunsch, die Erbengemeinschaft so schnell als möglich aufzulösen.

 

Wege zur Auflösung der Erbengemeinschaft

Hierzu teilen die Miterben einvernehmlich die Nachlassgegenstände nach den Erbteilen unter sich auf. Möglicherweise wird zuvor ein Teil der Gegenstände, vor allem Immobilien, verkauft. Möglicherweise erfolgt ein Ausgleich in Geld an die anderen Miterben, wenn z.B. ein Miterbe das Haus oder einen anderen wertvollen Gegenstand behalten soll.

Sofern sich nicht alle Miterben auf einen gemeinsamen Teilungsplan einigen können, müssen Nachlassgegenstände verkauft oder auch versteigert werden. Häuser und andere Immobilien müssen versteigert werden, sofern eine Einigung über einen Verkauf nicht möglich ist. Anschließend erfolgt eine Verteilung der Erlöse anhand der Erbteile (Erbquoten).

 

Ausscheiden eines oder mehrerer Miterben aus der Erbengemeinschaft:

Ein Mitglied der Erbengemeinschaft scheidet gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder gegen Übertragung z.B. eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Autos aus der Erbengemeinschaft aus. Die übrigen Erben führen die Erbengemeinschaft fort. Dieser Weg ist oft empfehlenswert, wenn Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zwar noch nicht ausgebrochen, aber zu erwarten ist, weil z.B. einer der Miterben im hinterlassenen Haus lebt oder die Interessen zu unterschiedlich sind. Hier sollte die Gunst der Stunde genutzt werden, um eine entsprechend günstige Vereinbarung auszuhandeln.

 

Missbrauch von Vollmachten verhindern

Häufig entsteht Streit unter den Miterben dadurch, dass sich einer der Erben bereits zu Lebzeiten unter Ausnutzung einer ihm vom Verstorbenen erteilten Vollmacht an den Konten bedient hat. Oftmals vermuten die anderen Erben dies aber auch nur. Gegebenenfalls kann hier aber Eile geboten sein um den Missbrauch einer grundsätzlich über den Tod hinauswirkende Vollmacht zu verhindern.

 

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Der Umgang mit den Problemen innerhalb einer Erbengemeinschaft erfordert psychologisches Einfühlungsvermögen, um eine gemeinsame Lösung herbeizuführen. In manchen Fällen darf aber auf die eventuell notwendige Härte nicht verzichtet werden. Im Streitfall ist die Hilfe eines Fachanwaltes für Erbrecht unerlässlich.

 

 

Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Kleve:

In allen Fragen zur Erbengemeinschaft und Erbrecht ist Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf.

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

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