Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Verkehrsrecht: Tipps beim Autokauf.

Tipps zu Sachmängeln beim Autokauf von Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve.

Bei allen Sachmängeln beim Autokauf Fall hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve. Lesen Sie die Tipps zu Gewährleistungsrechten, Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung, Schadenersatz und Ersatz von sog. frustrierten Aufwendungen.
 

Sachmangel des Autos.

Ein Fahrzeug hat – verkürzt formuliert – immer dann einen Mangel, wenn das Auto bei der Übergabe nicht so ist, wie das Auto sein sollte: Es funktioniert nicht, es hatte einen Unfallschaden, Versprechungen aus Werbeaussagen und Produktbeschreibungen und Prospekten wurden nicht eingehalten.
Bei einem Gebrauchtwagen ist der Verschleiß vom Mangel zu unterscheiden: Typische Verschleißerscheinungen sind regelmäßig kein Mangel (abgefahrene Bremsbeläge und Bremsscheiben, Reifen usw.), weil dies gerade bei älteren Gebrauchtwagen unvermeidbar sind.
Vorsicht bei Vertragsschluss: Wer ausdrücklich ein „Bastlerfahrzeug“ oder einen „Ersatzteilspender“ kauft, gefährdet seine Gewährleistungsrechte! Die Einzelheiten muss aber Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve beurteilen.
 

Gewährleistungsausschlüsse.

Auch wenn ein Mangel am Auto vorliegt, kann die Gewährleistung ausgeschlossen sein. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist aber nicht wirksam, wenn der Verkäufer ein Händler ist. Ein Händler kann die Gewährleistung nur auf ein Jahr begrenzen, und dies auch nur bei Gebrauchtwagen.
Die Klausel „Wagen gekauft wie gesehen“ beschränkt die Gewährleistung aber nur auf sichtbare Mängel! Und viele Klauseln sind unwirksam. Ob die Klausel unwirksam ist, wird Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve für Sie beurteilen.
Bei Vorliegen eines Gewährleistungsausschlusses gelten aber trotzdem die Zusagen des Verkäufers. Und wenn der Verkäufer wichtige Informationen verschwiegen hat, wie beispielsweise einen Unfallschaden, dann kann der Vertrag trotz Gewährleistungsausschluss wegen arglistiger Täuschung angefochten werden!
 

Nacherfüllung: Reparatur oder Neulieferung.

Der Käufer kann die Beseitigung des Mangels, also die Reparatur des Autos verlangen. Statt der Mängelbeseitigung kann der Käufer bei wesentlichen Mängeln auch eine Ersatzlieferung, also ein anderes Fahrzeug mit den vereinbarten Eigenschaften, verlangen.

Hierzu muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. War das Fahrzeug zweimal zur Mangelbeseitigung in der Werkstatt des Verkäufers und ist der Mangel immer noch vorhanden, kann der Rücktritt erklärt werden. Es braucht auch dann keine Fristsetzung, wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann, bspw. wenn der als unfallfrei verkaufte Wagen ein Unfallwagen ist.

 

Rechte beim Rücktritt (früher: Wandlung).

Ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder wurde diese vom Verkäufer verweigert, schlug sie entweder fehl oder war nicht zumutbar, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel nicht unerheblich ist.

Die Folge des Rücktritts ist die Rückabwicklung des KfZ-Kaufvertrages, also die Rückgabe des Fahrzeugs und die Rückzahlung des Kaufpreises (früher „Wandlung“ genannt). Die Rückabwicklung des Autokaufvertrages steht nicht im Ermessen des Verkäufers. Wenn ein Händler behauptet, er brauche die "Genehmigung des Herstellers“, dann ist das falsch.

Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve: Achtung wegen der Nutzungsentschädigung! Der Käufer muss für die von ihm gefahrenen Kilometer einen Abzug hinnehmen. Dies ist anders bei der Neulieferung eines Ersatzfahrzeuges im Wege der Nachlieferung. Sie erhalten nur bei der Neulieferung ein neues Auto und müssen nichts zahlen, auch wenn Sie viele Kilometer gefahren sind. Also Vorsicht vor einem übereilten Rücktritt!
 

 

Ihre Alternative: Minderung erklären.

Der Käufer eines mangelhaften Kfz ist grundsätzlich auch berechtigt, den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel nicht erheblich sein sollte.


 

Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Wenn sich ein Fahrzeugmangel zeigt, kann der Käufer auch Schadenersatz verlangen, also z.B. Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und Umbaukosten.

Der Käufer kann auch Aufwendungen vom Verkäufer ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt des Fahrzeuges gemacht hat. Hierzu zählen z.B. die Vertragskosten (Kosten der Überführung und Zulassung des Autos).
 

Finanzierung – verbundene Geschäfte.

Wird ein Fahrzeug bei einem Händler gekauft, erfolgt dies oft im Wege einer Finanzierung. Hierzu wird ein Darlehensvertrag, meist mit einem Kreditinstitut oder einer Finanzierungsbank, geschlossen. Bei einem Mangel kann auch die Finanzierung wieder aufgehoben werden.

Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve: Umgekehrt kann ein „Mangel“ im Darlehensvertrag, bspw. ein Widerrufsrecht, Ihnen die Möglichkeit geben, sich von dem Autovertrag zu lösen!
 

Vorsicht: Kommissionsgeschäft, Agenturvertrag!

Ein Sonderfall ist der sog. Agenturvertrag. Hier tritt der Händler nur als Vermittler für den Verkäufer auf bzw. wird im Kundenauftrag tätig. Nicht bei jedem Gebrauchtwagenkauf vom Händler ist der Händler auch der Vertragspartner. Auf diese Weise soll die Gewährleistung umgangen werden. Vorsicht bei Bezeichnungen wie „im Kundenauftrag“ oder wenn sonst der Verkäufer nicht eindeutig im Vertrag erkennbar ist!

 

Garantieansprüche gegen Gewährleisung?

Neben den Gewährleistungsrechten können einem Käufer auch Garantieansprüche zustehen. Eine Garantie, häufig eine Herstellergarantie, ist eine freiwillige Leistung. Garantien können auf einzelne Teile beschränkt werden oder an besondere Bedingungen geknüpft werden, bspw. die Wartung in einer Fachwerkstatt des Herstellers. Aber nicht alle Bedingungen sind wirksam. Wenn der Händler bzw. Hersteller ablehnt, dann lassen Sie dies von Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve unbedingt überprüfen!

Garantieansprüche bestehen immer nur zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Bei Gebrauchtwagen verweigert der Verkäufer häufig die Gewährleistung und verweist stattdessen auf eine Versicherung. Lassen Sie sich nicht abweisen – Sie können die Gewährleistungsrechte und zugleich die Garantieansprüche geltend machen!
 

Fristen beachten!

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Anderes kann bei Arglist des Verkäufers gelten.

Eine zweite Frist in der Gewährleistung beträgt sechs Monate: Der Mangel muss bei Übergabe vorgelegen haben. Wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe festgestellt wird, dann wird vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.

Eine Anfechtung wegen Täuschung und Arglist kann nur innerhalb eines Jahres erfolgen, eine Anfechtung wegen Irrtums sogar nur unverzüglich!

Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kleve:

Bei Problemen mit Autohäusern, Kfz-Händlern, Privatverkäufern und Herstellern wegen Mängeln, Täuschung oder Garantien hilft Ihnen:

 

Rechtsanwalt Marc Hausmann,

Fachanwalt für Verkehrsrecht

in der Kanzlei Arden & Voss.

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!

Rechtsanwalt Marc Hausmann vertritt Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht vor allen Amtsgerichten (insbesondere Amtsgericht Kleve, Amtsgericht Emmerich am Rhein, Amtsgericht Rheinberg, Amtsgericht Geldern, Amtsgericht Duisburg, Amtsgericht Moers) und vor allen Landgerichten (insbesondere Landgericht Kleve, Landgericht Duisburg, Landgericht Düsseldorf).

 

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

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