Die Nachteile einer Behinderung oder Schwerbehinderung werden durch das Gesetz zum Teil ausgeglichen. Machen Sie Ihre Rechte geltend und wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve. Wir helfen Ihnen gerne!
Das Vorliegen der Behinderung und deren Ausmaß (der Grad der Berhinderung, GdB) werden auf Antrag des Betroffenen festgestellt. Der GdB wird in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 bemessen.
Bewertet wird die Funktionsbeeinträchtigung des Behinderten im Vergleich zum etwa gleichaltrigen nicht beeinträchtigten Menschen. Dabei ist nicht die bloße Existenz einer Gesundheitsstörung, z.B. einer Wirbelsäulenerkrankung, entscheidend, sondern die dadurch verursachten konkreten Funktionsbehinderungen. Die Beeinträchtigung sollte länger als sechs Monate vorliegen.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bewertet. Hierbei werden die einzelnen GdB-Werte aber nicht addiert.
Die Versorgungsämter (bspw. Kreisverwaltung Kleve) stellen gleichzeitig auch den Schwerbehindertenausweis aus, der zum Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern usw. bestimmt ist.
Eine Schwerbehinderung wird ab einem GdB von mindestens 50 festgestellt, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Behinderungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines.
Neben dem Grad der Behinderung wird durch das Versorgungsamt auch festgestellt, ob und welche der folgenden Merkzeichen vorliegen:
Die Zuerkennung von bestimmten Merkzeichen ist Voraussetzung für die Gewährung von bestimmten Nachteilsausgleichen.
Betroffene mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Der Antrag ist bei der Arbeitsagentur zu stellen. Die Gleichstellung wird gewährt, wenn aufgrund der Behinderung ansonsten ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann.
Gleichgestellte behinderte Menschen haben aber keinen Anspruchs auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder vorzeitige Altersrente. Wenn Ihr Antrag auf Schwerbehinderung angelehnt wird, so verlassen Sie sich nicht auf die Gleichstellung! Wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve.
Für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist erst nach Zustimmung durch das Integrationsamt zulässig. Der Kündigungsschutz gilt auch für Menschen, die mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind.
Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits länger als sechs Monate bestehen. Eine bestimmte Größe des Betriebs ist nicht erforderlich.
Die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung bereits durch die zuständige Behörde festgestellt worden sein oder der entsprechende Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung muss bereits gestellt worden sein.
Wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nichts wusste, muss der Gekündigte den Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Kündigungszugang über seinen Behindertenstatus oder den gestellten Antrag informiert.
Im Falle einer Kündigung sind Fristen zu beachten! Wenden Sie sich sofort an Ihren Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve, Rechtsanwalt Hausmann
ist zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, ein Einstellungsanspruch, ist aber gesetzlich ausgeschlossen.
Es kann aber ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG bestehen!
Schwerbehinderte können eine vorzeitige Altersrente beziehen. Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit und das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze. Eine Gleichstellung reicht nicht.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.
Das Einkommenssteuergesetz sieht Pauschbeträge für behinderte Menschen vor. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Schwerbehinderte, bei denen zusätzlich das Merkzeichen "G" festgestellt ist, erhalten eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %. Das Merkzeichen "G" wird festgestellt bei einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Gegen einen Bescheid müssen Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch erheben. Ergeht dann ein Widerspruchsbescheid, so müssen Sie Klage zum Sozialgericht erheben, und zwar wiederum innerhalb von einem Monat.
Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts ist Rechtsanwalt Marc Hausmann.
Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf.
Bitte sorgen Sie sich nicht um die Kosten. Häufig ist eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig oder die Kosten werden im Rahmen von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen.
Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).