Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Arbeitsrecht: Befristung des Vertrags.

Tipps zur Wirksamkeit von Befristungen von Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kleve.

Die Befristung des Arbeitsvertrages ist inzwischen die Regel. Der Arbeitgeber will ein sicheres Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Kündigungsschutzklage, an deren Ende häufig eine Abfindung gezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat hingegen ein Interesse, nicht in Kettenbefristungen gehalten zu werden. Lesen Sie zum Thema unwirksamer Befristungen die Tipps vom Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kleve.
 

Wirksame Vereinbarung der Befristung?

Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen, eine mündliche Befristung ist unwirksam. Aber der Sachgrund für die Befristung muss nicht im Arbeitsvertrag stehen.

Die Befristung des Arbeitsvertrags muss vereinbart werden, bevor das Arbeitsverhältnis begonnen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar einige Lockerungen zugelassen, aber der Grundsatz bleibt: Ein einmal begonnenes Arbeitsverhältnis kann ohne Sachgrund nicht nachträglich befristet werden!

 

Befristung ohne Sachgrund: Wirksamkeit?

Ein „neues“ Arbeitsverhältnis kann ohne Grund befristet werden, aber höchstens für zwei Jahre und höchsten mit dreimaliger Verlängerung (also bspw. vier Befristungen mit jeweils sechs Monaten).

Die Befristung ohne Sachgrund ist unwirksam, wenn vorher (innerhalb von drei Jahren) schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch die geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis!

Die Befristung ohne Sachgrund darf nur unverändert verlängert werden. Änderungen bei Gehaltshöhe, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten usw. führen dazu, dass die (erneute) Befristung unwirksam ist!

 

Befristung mit Sachgrund.

Eine Befristung mit Sachgrund ist theoretisch unbegrenzt möglich, also auch für mehr als zwei Jahre. Die Sachgründe sind insbesondere:

  • nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung,
  • Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung,
  • Befristung zur Erprobung,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe,
  • wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind,,
  • Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs.

 

Sonderfall: Zweckbefristung.

Bei der Zweckbefristung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Datum vor, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll, sondern er nennt ein Ereignis (beispielsweise eine Befristung bis zum Abschluss eines Projekts). Das Arbeitsverhältnis endet, nachdem der Zweck erreicht ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich unterrichtet. Solche Vereinbarungen sind häufig unklar oder unbillig und damit unwirksam!

 

Befristung einzelner Arbeitsbedingungen?

Eine Befristung kann auch nur einen Teil des Arbeitsvertrags betreffen. Zum Beispiel ist Teilzeit vereinbart, die befristet aufgestockt wird auf Vollzeit. In diesem Fall gilt zwar nicht das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dennoch ist der Arbeitnehmer nicht schutzlos! Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine solche Befristung vorgibt, dann prüft Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kleve, ob die Befristung der Arbeitsbedingung Sie unbillig benachteiligt und damit unwirksam ist.

 

Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags?

Ein befristeter Vertrag ist grundsätzlich unkündbar. Die Vereinbarung eines festen Termins gilt zugleich als Arbeitsplatzgarantie! Anderes gilt nur dann, wenn die ordentliche Kündigung ausdrücklich vorbehalten ist. Eine außerordentliche Kündigung bleibt jedenfalls möglich.
 

Unwirksamkeit: Fortsetzung nach Befristung.

Wird das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers nach Ablauf der Befristung fortgesetzt, wandelt sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, es sei denn, der Arbeitgeber widerspricht unverzüglich oder teilt die Zweckerreichung oder den Eintritt der auflösenden Bedingung unverzüglich mit. Wer nach Ablauf der Befristung mit Billigung des Arbeitgebers einfach weiterarbeitet, hat einen unbefristeten Vertrag!
 

Unwirksamkeit der Haushaltsbefristung!

Die Haushaltsbefristung gilt nur für den öffentliche Dienst im weiteren Sinne, wenn der Arbeitgeber die Gelder für den Arbeitnehmer nur vorübergehend festschreibt. Der Arbeitgeber schafft sich also den eigenen Befristungsgrund. Nach Einschätzung Ihres Fachanwalts für Arbeitsrecht in Kleve ist dies unzulässig, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs bzw. des Bundesarbeitsgerichts ist zu erwarten.

 

Kettenbefristungen: Missbrauch!

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kleve hat beobachten müssen, dass manche Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern schon viele Jahre von einem befristeten Vertrag zum nächsten Vertrag vertröstet werden.

Solche Kettenbefristungen können aus den üblichen Gründen unwirksam sein (Schriftform, Zeitpunkt, fehlender Grund für die Befristung usw.), aber auch wegen Missbrauchs: Mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses und Anzahl der Vertragsverlängerungen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber die Befristungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt hat. Ein solcher Missbrauch führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis!

 

Befristung überprüfen lassen vor neuer Befristung!

Mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages wird gleichzeitig der alte Arbeitsvertrag aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Befristung dieses aufgehobenen Vertrages nicht mehr auf ihre Wirksamkeit überprüft werden kann. Bevor Sie einen neuen Zeitvertrag unterschreiben, sollten Sie die Wirksamkeit Ihrer Befristung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen!

 

Befristung und Arbeitslosengeld.

Vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags sollten Sie sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, mindestens 3 Monate früher, auch wenn Sie mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Anderenfalls droht eine Sperrzeit!

 

Klage auf Entfristung!

Wenn ein Arbeitsverhältnis unwirksam befristet ist, dann hat der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Sie müssen dazu aber Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gilt eine Klagefrist von drei Wochen, spätestens ab dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Klage kann auch schon vorher eingereicht werden, wenn Sie die Wirksamkeit der Befristung anzweifeln. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kleve berät Sie, In welchen Fällen das sinnvoll ist.

Überprüft wird immer die letzte Befristung. Die mögliche Unwirksamkeit der in vorangegangenen Zeitverträgen enthaltenen Befristungen interessiert rechtlich nicht mehr. Bevor Sie einen neuen Zeitvertrag unterschreiben, sollten Sie die Wirksamkeit Ihrer Befristung überprüfen lassen!

Nicht nur das Dauerarbeitsverhältnis nach Kündigungsschutzklage, sondern auch das befristete Arbeitsverhältnis kann gegen Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, einer Entlassungsentschädigung, beendet werden.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kleve:

Lassen Sie die Befristung Ihres Arbeitsvertrags prüfen und rechtzeitig Klage erheben!

 

Ihr Ansprechpartner ist

Rechtsanwalt Marc Hausmann,

Fachanwalt für Arbeitsrecht

in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!

Rechtsanwalt Marc Hausmann vertritt Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht vor allen Arbeitsgerichten (insbesondere in Wesel, Kleve, Moers, Krefeld, Bocholt, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Oberhausen), vor allen Landesarbeitsgerichten (insbesondere Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Hamm und Landesarbeitsgericht Köln) und vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

 

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

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