Ob Flugzeug, Bahn oder Schiff - wenn die vereinbarte Reise sich verspätet oder ganz ausfällt, oder wenn schwere Mängel in Hotel oder Ferienwohnung den Urlaub verderben, so ist dies schon ärgerlich genug. Wenn dann aber auch noch Reiseveranstalter und Fluggesellschaft Ihre Ansprüche ablehnen, so setzt Ihr Rechtsanwalt für Reiserecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve Ihr Recht durch.
Wenn Sie nach einer mangelhaften Reise Ihre Rechte auf Minderung, Entschädigung, Schadensersatz und Ausgleichszahlung geltend machen wollen, steht dem rechtlich unerfahrenen Reisenden oft die Rechtsabteilung eines übermächtigen Reiseveranstalters gegenüber, so dass es häufig notwendig ist, die professionelle Hilfe Ihres Rechtsanwalts für Reiserecht zu suchen.
Nicht selten scheitern in der Sache begründete Ansprüche des Reisenden an vermeidbaren Fehlern bei der Reklamation. So werden Fristen nicht eingehalten, Beweise nicht gesichert oder die Mängel
nicht der zuständigen Stelle angezeigt.
Hat der Reisende bei einem misslungenen Urlaub den Reisevertrag berechtigterweise gekündigt, so kann er den Reisepreis ersetzt und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Vor Ausübung des Kündigungsrechts sollte aber in jedem Falle ein Rechtsanwalt für Reiserecht kontaktiert werden. Denn eine Kündigung ist nicht bereits bei einfachen Mängeln zulässig. Vor der Kündigung sollte dem Reiseveranstalter in jedem Fall eine Frist zur Abhilfe gesetzt und die Kündigung angedroht werden.
Wenn Sie am Reisevertrag festgehalten haben und war die Reise mangelhaft, so können Sie den Reisepreis mindern und unter Umständen ebenfalls Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit bzw. verlorener Urlaubsfreude verlangen.
Grundsätzlich hat der Reisende vor Ort die Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Bei der Anzeige empfiehlt es sich, die Art, Dauer und Schwere des Mangels schriftlich genau festzuhalten und sich das Protokoll von der Reiseleitung unterschreiben zu lassen.
Das schriftliche Protokoll belegt aber nur die Rechtzeitigkeit einer Mängelanzeige. Den Beweis für einen Mangel müssen Sie selber führen. Machen Sie daher Fotos, Videos und notieren Sie sich Zeugen, die die von Ihnen geltend gemachten Reisemängel in einem Reiseprozess auch bestätigen können.
Der Reisende muss darüber hinaus seine Ansprüche binnen eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende gegenüber dem Veranstalter anzuzeigen.
Bei Flugreisen gilt die Fluggastrechteverordnung (EU-Verordnung 261/2004 über Fluggastrechte) zusammen. Nach dieser Verordnung besteht unter anderem ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € bis 600,00 € bei Flugannullierung, Nichtbeförderung und erheblichen Flugverspätungen der Flugunternehmen. Da es häufig zu Flugverspätungen kommt und die Ausgleichszahlung auch dann gezahlt werden muss, wenn gar kein finanzieller Schaden entstanden ist, handelt es sich um einen interessanten Anspruch für den Fluggast!
Ab einer Verspätung von 5 Stunden hat der Reisegast auch Anspruch auf Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen. Dies können auch die Kosten einer erforderlichen Hotelunterbringung, der angemessenen Verpflegung und zweier Telefonate sein. Belege sind natürlich aufzubewahren. Eine Entlastung der Fluggesellschaft für diese Schäden gibt es nicht, die Fluggesellschaften schulden diese Leistungen auch dann, wenn „außergewöhnliche Umstände” vorliegen.
Sofern es um weitergehende Schäden, z.B. Gepäckverlust oder Schäden, geht, so gelangt auch das sog. Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.
Mit der frühzeitigen Beauftragung der Kanzlei Arden & Voss in Kleve stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen kompetent vertreten werden.
Rechtsanwalt Sven Timmermann
Ihr Ansprechpartner im Reiserecht ist Rechtsanwalt Sven Timmermann in der Kanzlei Arden & Voss.
Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).