Der Zugewinnausgleich erfolgt regelmäßig bei Beendigung der Ehe bzw. Partnerschaft. Zum Zugewinn gibt es viele Irrtümer wie beispielsweise, dass das Vermögen beiden Ehegatten gehöre und geteilt werden müsse.
Werden Erbschaften und Schenkungen geschützt? Wem gehört eigentlich welches Vermögen und wer trägt die Schulden?
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist kompliziert. Problematisch kann es werden, wenn ein Haus, ein Unternehmen oder auch nur eine Selbstständigkeit von der Scheidung betroffen ist.
Andererseits sollten Sie die zulässigen Gestaltungsspielräume nutzen, um sich vor hohen Forderungen Ihres Ehegatten zu schützen. Klären Sie beispielsweise noch vor dem Scheidungsantrag den Zugewinnausgleich und regeln Sie ihn durch Vertrag – damit die Scheidung nicht zum Rosenkrieg wird!
Lesen Sie hierzu die nachfolgenden Hinweise von Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat und bei der Eintragung der Lebenspartnerschaft automatisch per Gesetz in Kraft, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht durch einen Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben. Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Familienrecht in Kleve, berät Sie auch zum Thema Ehevertrag.
In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen zunächst getrennt. Gegenstände sind weder gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner, noch gehören sie automatisch beiden Ehepartnern zur Hälfte.
Ebenso haftet ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft nicht ohne weiteres für die Schulden des anderen. Bei Pfändungen gegen den einen Ehegatten kann der andere Ehegatte durch eine sogenannte Drittwiderspruchsklage verhindern, dass sein Eigentum verwertet wird. Eine gemeinsame Haftung besteht aber natürlich dann, wenn Verträge gemeinsam unterzeichnet werden, z.B. Bürgschaften für den Ehepartner oder Schulden auf Gemeinschaftskonten.
Endet die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch eine Scheidung bzw. Aufhebung, muss auf Antrag eines der Eheleute bzw. Lebenspartner ein Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt werden. Das während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) wird zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt.
Ebenso wird im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartner verfahren, mit der Folge, dass für den überlebenden Partner die Hälfte des Zugewinns erbschaftsteuerfrei ist.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat.
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Familiengericht zugestellt wird, bzw. der Tag, an dem die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.
Der Zugewinn wird für beide Ehe- bzw. Lebenspartner getrennt berechnet. Danach werden die beiden Zugewinne verglichen und die Differenz wird hälftig geteilt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich.
Erbschaften und Schenkungen werden dabei als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen getrennt betrachtet und dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder aber vom Endvermögen abgezogen. Schenkungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner sind hierbei ebenfalls gesondert zu berücksichtigen.
Seit der Güterrechtsreform 2009 sieht das Gesetz eine Berücksichtigung sowohl eines negativen Anfangsvermögens als auch eines negativen Endvermögens vor. Auf diese Weise wird der reale Zugewinn, der auch im Abbau von Schulden bestehen kann, besser erfasst.
Es gibt aber keinen sog. negativen Zugewinn, der Zugewinn selbst ist immer mit mindestens Null zu beziffern. Hat ein Ehegatte etwa bei Scheidung noch mehr Schulden als zu Beginn der Ehe, ergibt sich folglich kein negativer Zugewinn, sondern der Zugewinn wäre dann mit Null anzusetzen. Damit haftet der Ehegatte auch nicht über den Zugewinn für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten.
Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sollen verhindert werden. Vor Vermögensverschiebungen wird der ausgleichsberechtigte Ehepartner insoweit geschützt, als dass die Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich ist, auch für die konkrete Höhe der Zugewinnausgleichsforderung.
Nach früherer Rechtslage wurde die Höhe der Ausgleichsforderung noch durch den Wert begrenzt, den das Vermögen bei Eintritt der Rechtskraft der Scheidung hatte, also bei Beendigung des Gerichtsverfahrens. Ein Ehegatte konnte nach früherem Recht während des Gerichtsverfahrens Vermögen bei Seite schaffen. Dies ist nicht mehr („so leicht“) möglich.
Schützen sie sich vor Manipulationen und fordern Sie auch Auskunft über die Vermögensentwicklung nach der Trennung.
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehepartners vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wurde ebenfalls verbessert. Besteht Anlass zu der Annahme, dass Vermögen beiseite geschafft werden soll, können mutmaßlich bestehende Zugewinnausgleichsansprüche nunmehr in einem vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren durch Ihren Fachanwalt für Familienrecht gesichert werden.
Ein Ehevertrag kann auch jederzeit nach einer Eheschließung geschlossen werden. Sofern in diesem Ehevertrag ein Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vertraglich vereinbart wird, endet damit die Zugewinngemeinschaft; ein Ausgleichsanspruch kann gefordert werden. Der Güterstand endet auch, wenn der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder eine zuvor vereinbarte Gütergemeinschaft aufgehoben wird. Ein Ehevertrag ist aber nicht unbegrenzt möglich. Rechtsanwalt Frank Engel berät auch zu den Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehevertrag.
Einen Zugewinnausgleich gibt es auch im Todesfall für den längerlebenden Ehegatten. Ein Zugewinnausgleich findet statt mit der Folge, dass für den überlebenden Partner die Hälfte des Zugewinns erbschaftsteuerfrei ist. Rechtsanwalt Frank Engel ist zugleich Fachanwalt für Erbrecht und berät Sie in allen Fragen zum Erbrecht.
In allen Fragen zum Zugewinnausgleich ist Ihr Ansprechpartner
Herr Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.
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Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).