Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Pflichtteil nach Enterbung und Ausschlagung.

Hinweise von Ihrem Fachanwalt für Erbrecht in Kleve.

Für die Verwandten (besonders Ehepartner und Kinder) ist es oft eine Überraschung, wenn sie aus einem Testament des Verstorbenen erfahren, dass sie enterbt wurden. Nach der ersten Trauer und vielleicht auch Ärger stellt sich meist die Frage, wie man den von Gesetzes wegen zustehenden Pflichtteil gegenüber den Erben geltend macht.

 

Gerade beim Pflichtteilsrecht handelt es sich um eine komplizierte Rechtsmaterie, bei welcher der rechtliche Laie schnell gravierende Fehler macht. Deswegen ist ein fachkundiger Rat eines auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts immer empfehlenswert. Lesen Sie hierzu die nachfolgenden Hinweise von Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

Auskünfte geltend machen

Im Normalfall sollte, auch wenn es im Einzelfall noch so schwer fällt, das persönliche Gespräch mit den Erben gesucht werden. Verspüren Sie dort Widerstand, Geheimniskrämerei oder einen eindeutigen Unwillen, den Pflichtteil auszuzahlen, sollte umgehend und am besten nach Beratung mit einem Fachanwalt für Erbrecht schriftlich Auskünfte verlangt werden über den Bestand des Nachlasses, aller getätigten Schenkungen sowie Zuwendungen des Erblassers, und unter Fristsetzung zur Zahlung des Pflichtteils auffordert werden.

Aber auch wenn bei den Erben von Anfang an die Bereitschaft vorhanden ist, den Pflichtteil auszuzahlen, so sollten Sie dennoch vor einer endgültigen einvernehmlichen Regelung zumindest ein Beratungsgespräch bei einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt führen. Nur so können Sie sicher gehen, dass Ihnen nicht weniger ausbezahlt wird, als Ihnen von Gesetzes wegen zusteht.

 

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Bei der Berechnung der Pflichtteilshöhe werden häufig aufzunehmende Positionen übersehen oder Teile des Naschlasses einfach falsch bewertet.
Die Ausgaben für ein Beratungsgespräch sind daher in der Regel niedriger, als der Vorteil, der Ihnen durch die Beratung zuwächst. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so werden die Kosten (fast) immer vollständig übernommen.

 

Streit über den Pflichtteilsanspruch

Wenn die Erben sich dennoch weigern, die Auskünfte ganz oder vollständig zu erteilen oder zu belegen (z.B. Gutachten), so können Sie bereits die Auskunftserteilung nötigenfalls durch ein gerichtliches Verfahren durchsetzen.

Auch wenn keine Einigung zur Höhe der Pflichtteilsberechnung erzielt werden kann oder schlichtweg die Zahlung ausbleibt, müssen die Ansprüche nötigenfalls auf dem Gerichtswege durchgesetzt werden.

Auch ein erbrechtliches Gerichtsverfahren bietet prozessuale Besonderheiten, welche am besten ein Fachanwalt für Erbrecht kennt.

 

Häufige Fragen zum Pflichtteil:

Ihre Fragen beantwortet Ihnen gerne Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve. Die häufigsten Fragen zum Pflichtteil haben wir nachfolgend bereits für Sie in einem Überblick zusammengefasst:

 

Wann spricht man von Enterbung?

Sie sind insbesondere enterbt, wenn dies dem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich zu entnehmen ist. Eine Enterbung liegt aber auch dann vor, wenn einfach nur ein Anderer als Erbe eingesetzt wurde.

 

Bin ich immer pflichtteilsberechtigt, wenn ich enterbt bin?

Nein, pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder (auch nichteheliche und adoptierte), Ehegatten und manchmal auch Eltern und Enkelkinder. Einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben Eltern aber nur dann, wenn der Verstorbene keine Kinder hat.

 

Was versteht man genau unter einem Anspruch auf Pflichtteil?

Das Erbrecht gewährt Kindern, Ehepartnern und manchmal auch Eltern einen Pflichtanteil am Nachlass des Verstorbenen - Pflichtteil genannt - wenn diese enterbt wurden. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nur nach dem hinterlassenen Vermögen des Erblassers. Das Vermögen des überlebenden Ehegatten bleibt außen vor.

 

In welchen Fällen haben Enkel einen Pflichtteilsanspruch?

Die Enkel werden in der Regel durch ihren Vater bzw. ihre Mutter verdrängt. Nur dann, wenn der Elternteil, der vom Verstorbenen abstammt, nicht mehr lebt, haben Enkel ein Pflichtteilsrecht. Ausnahmsweise kann auch ein Anspruch bestehen, wenn der Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat.

 

Welche Auskunftsansprüche habe ich als Pflichtteilsberechtigter?

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf Auskunft, d.h. auf die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, auf Wertgutachten und auf Zahlung einer Geldsumme, die sich anhand des Nachlasses und der entsprechenden Quote errechnet.

Es kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar verlangen, dass er bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird.

Unter bestimmten Umständen kann auch verlangt werden, dass die Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich versichert wird.

 

Wann entsteht der Anspruch auf meinen Pflichtteil?

Der Anspruch entsteht sofort, da das Erbrecht des Erben auch sofort mit dem Tod des Erblassers eintritt. Der Anspruch entsteht also nicht erst dann, wenn der Erbe den Erbschein in Händen hält.

 

Der Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich gegen den Erben; bei einer Erbengemeinschaft gegen alle Erben. Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen muss man sich auch manchmal ausnahmsweise an den Beschenkten wenden.

 

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteil, häufig auch Pflichtanteil genannt, ist die Hälfte dessen, was der Enterbte erhalten würde, wenn er gesetzlicher Erbe wäre, es also kein Testament oder keinen Erbvertrag gäbe. Hierbei spielt auch der Güterstand eine Rolle, in dem der Verstorbene gelebt hat.

 

Kann der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden?

Dies ist nur ganz ausnahmsweise möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte z.B. eine schwere Straftat gegenüber dem Verstorbenen begangen hat.

 

Was kann ich tun, wenn das Vermögen vor dem Tod verschenkt wurde?

Dann besteht Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Der Anspruch richtet sich gegen den Erben. Die Berechnung ist kompliziert. So kommt es u.a. darauf an, wann die Schenkungen erfolgt sind. Zum Teil werden die Schenkungen überhaupt nicht mehr berücksichtigt, manchmal nur zu einem gewissen Anteil. Hierbei ist unbedingt am besten der Rat eines Fachanwalt für Erbrecht einzuholen.

 

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch besteht ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, wenn der Nachlass durch Schenkungen reduziert wurde. Hierbei sind die Schenkungen relevant, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod erfolgten.

Zu prüfen ist auch, ob es z.B. Verkäufe von Immobilien deutlich unter Wert gegeben hat. Hierin kann eine teilweise Schenkung liegen.

Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe, also meist erst mit dem Tod, zu laufen. Bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs spielen oft auch Lebensversicherungen eine Rolle.

 

Wer zahlt die Gutachten, um z.B. den Wert eines Hauses zu ermitteln?

Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, auf eigene Kosten Wertgutachten erstellen zu lassen. Diese Kosten können aber von dem Nachlass in Abzug gebracht werden und schmälern dadurch auch den Pflichtteilsanspruch bzw. den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

 

Habe ich Anspruch auf meinen Pflichtteil nach Erbausschlagung?

Sie können die Erbschaft ausschlagen, z.B. weil das Testament ungünstige Regelungen für Sie als Erben enthält. Auch dann haben Sie grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch. Es gibt aber Ausnahmen. Hier sollte zuvor unbedingt ein Fachanwalt für Erbrecht, konsultiert werden.

 

Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteilsberechtigte kann schon zu Lebzeiten des Erblassers (z.B. bereits vor dem Tod seines Vaters oder seiner Mutter) auf seinen Pflichtteil verzichten. Hierzu ist ein notarieller Vertrag notwendig.

Die Höhe der Zahlung für den Verzicht ist Verhandlungssache und sollte sich an dem zu erwartenden Pflichtteil orientieren. Zu einem solchen freiwilligen Pflichtteilsverzicht müssen aber beide Seiten bereit sein.

 

Kann ich meinen Pflichtteil einklagen?

Ja, wenn der Erbe auf ein Anschreiben nicht reagiert, das Nachlassverzeichnis oder ein gefordertes Wertgutachten nicht vorlegt oder auch die Zahlung ohne Grund verweigert. Damit dem Erben die Kosten für den Prozess und den Anwalt in Rechnung gestellt werden können, müssen jedoch angemessene Fristen gesetzt worden sein.

 

Kann es sein, dass ich trotzdem meinen Pflichtteil nicht bekomme?

Ja, unter bestimmten Umständen kann der Erbe eine Stundung verlangen, wenn er z.B. sein Familienheim verkaufen müsste, um die Ansprüche zu erfüllen.

 

Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Kleve:

In allen Fragen zum Pflichtteil ist Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Frank Engel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.

 

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

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