Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Sozialrecht: Arbeitslosengeld nach SGB II.

Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe von Ihrem Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve.

Bei Leistungen nach SGB II (besser bekannt als: Arbeitslosengeld 2, ALG II, Hartz IV oder Hartz 4) sorgen unverständliche und falsche Bescheide, Kürzungen, Sanktionen oder Rückforderungen immer wieder zum Streit.

 

Lesen Sie hierzu die Tipps Ihres Rechtsanwalts für Sozialrecht in Kleve.

 

Oder holen Sie einfach einen Beratungshilfeschein in Ihrem Amtsgericht (Amtsgericht Kleve, Amtsgericht Emmerich am Rhein, Amtsgericht Geldern oder Amtsgericht Rheinberg). Bringen Sie den Beratungshilfeschein und den Bescheid herein. Die weitere Arbeit übernimmt Ihr Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve!

 

Stellen Sie den Antrag zur richtigen Zeit!

Das Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag und erst ab Antragstellung gewährt. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

Wenn Sie in einem Monat also Hilfe brauchen, dann stellen Sie den Antrag noch schnell vor dem Ende des Monats.

Aber Achtung, wenn Sie im Monat noch Geld erwarten, mit dem Sie Ihren Bedarf mehr als decken können, beispielsweise eine letzte Gehaltszahlung, eine Abfindung oder eine höhere Steuererstattung. Stellen Sie den Antrag dann besser nicht vorschnell. Denn ansonsten wird das Geld als Einkommen berücksichtigt und die nächsten sechs Monate auf Ihren Anspruch angerechnet!

 

Leistungen des Arbeitslosengelds II im einzelnen:

Das Arbeitslosengeld II umfasst:

  • den Regelbedarf nach § 20 SGB II,
  • Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und Art. 1 GG und
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II

Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen:

  • Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert berücksichtigt.
  • Tragung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI versicherungspflichtig sind (§ 251 Abs. 4 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI)
  • Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II
  • Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem einmaligem Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst ist (§ 24 Abs. 1 SGB II)
  • Einmalsonderleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II

 

Bedarfsgemeinschaft? Haushaltsgemeinschaft?

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden, auf familiärer Grundlage auf Dauer zusammen wohnen und wirtschaften. Leben Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Ist die Vermutung falsch, muss sie der Leistungsberechtigte widerlegen, indem er den Gegenbeweis führt. Die gesetzliche Vermutung bewirkt also eine Beweislastumkehr. Von dem Leistungsberechtigten kann aber nicht mehr an Beweisen verlangt werden, als er tatsächlich erbringen kann!

Ihr Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve empfiehlt, eine reine Wohngemeinschaft sauber von einer Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft zu trennen. Halten Sie eine Untervermietung mit einem Mietvertrag fest, sammeln Sie Belege über den getrennten Einkauf usw.

 

Unangemessene Wohnungskosten?

Die Kosten für Wohnung und Heizung sind eigentlich vollständig zu übernehmen. Nur unangemessene Kosten werden nicht übernommen.

Liegen die Heizkosten oberhalb eines Werts in einem Heizkostenspiegel, so ist dies nur ein erster Anhalt („Indiz“) für unangemessenes Heizverhalten. Der Betroffene muss dann aber darlegen, weshalb die Kosten in seinem Fall höher waren. Die Heizkosten sind häufig in älteren oder schlecht isolierten Wohnungen zu hoch. Wenn die Wohnung aber eine besonders günstige Miete hat, dann sind die Kosten insgesamt wieder angemessen. Dann müssen auch die (eigentlich zu hohen) Heizkosten vollständig gezahlt werden!

 

Aufforderung zur Kostensenkung Ernst nehmen!

Häufig ergeht die Auffoderung, die Kosten der Unterkunft innerhalb von sechs Monaten zu senken, beispielsweise durch einen Umzug.

Lehnen Sie einen Umzug nicht ab, weil Sie denken, sowieso keine andere Wohnung zu finden. Ansonsten werden die Kosten sofort gekürzt, und nicht erst in sechs Monaten!

Lassen Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve prüfen, ob die Aufforderung zur Kostensenkung wirksam ist!

Dokumentieren Sie, auf welche Wohnungen Sie sich beworben haben. Wenn Sie wirklich keine andere Wohnung finden, dann muss das Amt weiter zahlen!

 

Umzug und Wohnungswechsel.

Ein Wohnungswechsel ist zwar ohne vorherige Zustimmung des Amtes erlaubt. Hat ein Wohnungswechsel aber höhere Unterkunftskosten zur Folge, so sollte der Leistungsberechtigte vor Vertragsabschluss die Zusicherung des zuständigen Trägers des Arbeitslosengeld II einholen. Dies gilt besonders bei einem Umzug in eine andere Gemeinde oder Stadt, dann muss auch von dort die Zusicherung eingeholt werden.

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach vorheriger Zusicherung übernommen werden. Es kann auch ein Anspruch auf eine Erstausstattung bestehen.

Die Mietkaution wird als Darlehen gewährt. Das Darlehen für die Mietkaution darf aber nicht mit der Regelleistung verrechnet werden!

 

Ihr Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve empfiehlt auch hier, alle Hilfen zu beantragen, auf eine schriftliche Entscheidung zu bestehen und mit einem ablehnenden Bescheid sofórt zum Anwalt zu gehen.

 

Arbeitslosengeld II trotz neuer Stelle?

Wenn Sie eine neue Arbeit haben, aber der Arbeitgeber erst im Folgemonat das Gehalt auszahlt, dann haben Sie trotzdem Anspruch auf ALG II. Denn entscheidend ist nicht, ab wann Sie arbeiten, sondern wann der Arbeitgeber überweist. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wann er überweist, damit Sie ggf. den Antrag stellen!

 

Sanktionen nur bei zumutbarer Arbeit!

Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Eine Arbeit darf nur abgelehnt werden, wenn der Leistungsempfänger zur Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde oder mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre, oder wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

 

Aber kein Leistungsberechtigter muss Dumping-Löhne akzeptieren! Mit dem gesetzlichen Mindestlohn ist ab 2015 eine Untergrenze gezogen. Je nach Branche sind aber auch höhere Löhne immer noch sittenwidrig. Dies prüft für Sie im Einzelfall Ihr Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve, der zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht ist.

 

Rückforderungen nur bei Verschulden!

Wenn die Behörde die Leistungen falsch berechnet und zuviel zahlt, ergeht ein Rückforderungsbescheid. Sie sind aber nur zur Rückzahlung verpflichtet, wenn Sie falsche Angaben gemacht haben oder aus sonstigen Gründen den Bescheid als falsch erkennen mussten. Wehren Sie sich gegen Rückforderungen und beauftragen Ihren Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve!

 

Wenn die Behörde nicht (rechtzeitig) zahlt:

Gegen jeden falschen Bescheid muss man sich innerhalb eines Monats wehren, entweder mit Widerspruch oder Klage. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, sondern Sie haben ein Anrecht darauf, Ihren Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve zu beauftragen. Das Amtsgericht muss Ihnen einen Beratungshilfeschein erteilen.

Dies gilt auch, wenn die Behörde einfach nicht entscheidet. Auch dann kann nach sechs bzw. drei Monaten Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

In Notfällen, wenn das Geld einfach nicht mehr reicht, wird Ihr Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht einleiten (einstweilige Verfügung). In günstigen Fällen kommt das Geld dann innerhalb einer Woche!

 

Ihr Rechtsanwalt für Sozialrecht in Kleve:

Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts ist Rechtsanwalt Marc Hausmann.

 

Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf.

Und bitte sorgen Sie sich nicht um die Kosten. Häufig ist eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig oder die Kosten werden im Rahmen von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen.

 

Bitte nehmen Sie hierzu die Formulare zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, die wir zum Download bereitgestellt haben.

Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).

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