Eine Baugenehmigung ist ein zentrales Element des Baurechts. Im Baugenehmigungsverfahren wird vor Baubeginn die Einhaltung bestimmter, jedoch nicht aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüft. Die Baugenehmigung ist daher nur eine eingeschränkte Unbedenklichkeits-Bescheinigung. Um die Einhaltung weiterer Vorschriften muss sich der Bauherr eigenverantwortlich kümmern. Oftmals sind Neubauvorhaben, Umbauten und Ausbauten hinsichtlich ihrer Genehmigungsfähigkeit strittig. Teure Verzögerungen, ein Baustopp oder Rückbauverfügungen drohen. Dies gilt es rechtzeitig zu verhindern.
Lesen Sie hierzu die Hinweise von Ihrem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Kleve.
Die Baugenehmigung stellt (nur) fest, dass das bauliche Vorhaben mit den geprüften Vorschriften im Einklang steht.
Die Baugenehmigung setzt keinen Schlusspunkt unter die erforderlichen Genehmigungen, wenn weitere Genehmigungen erforderlich sind (z. B. wasserrechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen) Diese müssen unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren eingeholt werden.
Welche Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich sind, klärt Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Außerdem muss der Bauherr unabhängig von der Baugenehmigung sein bauliches Vorhaben im Einklang mit den weiteren Bauvorschriften umsetzen. Das Gleiche gilt bei Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig oder von der Genehmigung freigestellt sind.
Tatsächlich gebaut werden darf erst, wenn auch die Baufreigabe vorliegt. Diese muss in Form des so genannten roten Punkts auf der Baustelle von der Straße aus sichtbar ausgehängt sein.
Grundsätzlich lässt die Erteilung der Baugenehmigung baupolizeiliche Eingriffsbefugnisse unberührt. Der Baugenehmigung kommt aber Feststellungswirkung in Bezug auf eine Abrissverfügung zu.
Ist zur Verteidigung der Rechtsordnung oder Rechter Dritter eine Abrissverfügung erforderlich, hat die Baugenehmigungsbehörde im Wege der Rücknahme der Baugenehmigung die Bindungswirkung aufzuheben.
Hinsichtlich der Nutzungseinstellungsverfügungen und Baueinstellungsverfügungen entfaltet die Baugenehmigung ebenfalls Feststellungswirkung.
Der schriftliche Bescheid wird vom Bauamt bzw. der Bauaufsichtsbehörde erst ausgefertigt und dem Bauherrn übermittelt,
Eine Baugenehmigung ist für bestimmte Bauvorhaben und Bauänderungen oder Abbruch erforderlich, wenn diese ein Vorhaben im Sinne des § 2 LBauO sind.
Vor dem Bauantrag kann man eine Bauanfrage bzw. Bauvoranfrage stellen, um z.B. die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zu erfahren. Wird ein Bauvorbescheid erlassen, ist die Baubehörde an diesen
gebunden.
Auch eine Abweichung von bereits genehmigten Plänen bedarf der erneuten Zustimmung der Behörde.
In einigen Bundesländern wie im Land Nordrhein-Westfalen wurden Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeführt. Die Verantwortung für die Einhaltung der nicht zu prüfenden Bereiche liegt in diesen Fällen alleine bei Bauherrn und Planfertiger.
Weiterhin gibt es z.B. in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen die Variante, dass ein Vorhaben lediglich anzeigepflichtig ist, in welchem Fall die Behörde in einem bestimmten Zeitraum reagieren muss – ansonsten gilt das Vorhaben als genehmigt.
Nach Fertigstellung des Bauwerks (bei großen Bauvorhaben auch zwischendurch) sehen die Bauordnungen eine Bauabnahme bzw. Bauzustandsbesichtigung vor, deren Umfang der Bauaufsichtsbehörde überlassen ist. Teilweise kann sie durch Architekt und Schornsteinfeger erfolgen. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert, nach deren Beseitigung die Benutzungs- bzw. Wohnbewilligung ausgesprochen wird.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung zu Unrecht nicht erteilen, so kann der Bauherr vor dem Verwaltungsgericht auf die Erteilung der Baugenehmigung klagen. In NRW muss sofort Klage erhoben werden, da das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde. Die frühzeitige Beteiligung Ihres Rechtsanwalts ist daher umso wichtiger, um Streitigkeiten nach Möglichkeit gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Der Nachbar eines Baugenehmigungsempfängers kann unter engen Voraussetzungen die erteilte Baugenehmigung anfechten. Die Baugenehmigung muss öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzen, die darauf abzielen, den jeweiligen Nachbarn individuell zu schützen.
Anerkannte drittschützende Vorschriften sind z.B. die landesbaurechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände bzw. Gebäudeabstände, das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sowie in überplanten Bereichen die Wahrung der Gebietsart (ebenso im unbeplanten Innenbereich, dessen Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht (Drittanfechtungsklage).
Durch das 2. Bürokratieabbaugesetz wurden im Lande Nordrhein-Westfalen die Möglichkeiten des Widerspruchs im Baurecht abgeschafft. Der immer noch in der Alltagssprache populäre Begriff des Nachbarwiderspruches beschreibt also einen nicht mehr existenten Rechtsbehelf.
Wichtig dabei ist, dass gemäß § 212a BauGB der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage des Nachbarn keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Bauherr kann also trotzdem mit den Bauarbeiten beginnen, sobald er die Baugenehmigung erhalten hat.
Will der Nachbar den Beginn der Bauarbeiten verhindern, so muss er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen.
Diesen Antrag sollte der Nachbar nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts stellen.
Für alle Fragen zum Baugenehmigungsverfahren, zu Baustopp und Rechsschutz ist Ihr Ansprechpartner
Herr Rechtsanwalt Karsten HerfortKarsten Herfort,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.
Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf.
Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).