Wenn Sie als Arbeitnehmer Überstunden leisten müssen (oder wenn Sie als Arbeitgeber Überstunden anordnen wollen), beachten Sie die Tipps und Hinweise vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:
Überstunden müssen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn Überstunden im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in dem Tarifvertrag geregelt sind. Ausnahmsweise müssen Überstunden bei besonderen Situationen wie Notfällen geleistet werden.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können verlangen, von Überstunden und Mehrarbeit freigestellt zu werden.
Unberechtig angeordnete Überstunden können verweigert werden. Wenn aber ein Arbeitnehmer unberechtigt Überstunden verweigert, kann dies zu einer Abmahnung oder einer Kündigung führen. Sie sollten daher Arbeitsvertrag und Tarifvertrag gründlich beachten und ggf. überprüfen lassen!
Die Anzahl der Überstunden kann geregelt sein in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
Außerdem gilt das Arbeitszeitgesetz. Danach sind 48 Stunden pro Woche die regelmäßige Grenze für Überstunden. Die Arbeitszeit kann aber vorübergehend auf 60 Stunden pro Woche verlängert werden, wenn der Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche innerhalb verschiedener Ausgleichzeiträume eingehalten wird. In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder durch Genehmigung der zuständigen Behörde können Ausnahmen zugelassen werden.
Bei Verstoß gegen zwingende arbeitszeitliche Bestimmungen kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern.
Arbeitnehmer und Auszubildende unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nicht länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten.
Eine Bezahlung von Überstunden setzt zunächst voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder er die zusätzliche Arbeit zumindest gebilligt hat. Wer einfach freiwillig länger arbeitet und den Arbeitgeber darüber auch nicht informiert, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung.
Angeordnete Überstunden müssen (regelmäßig) bezahlt werden, auch wenn es keine Regelung zur Bezahlung von Überstunden gibt. Anderes kann bei sehr gut bezahlten Stellen wie Führungskräften gelten, die Überstunden in Kauf nehmen müssen.
Manche Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen Überstundenzuschläge vor. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für Überstunden gibt es aber nicht.
In manchen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen ist vorgesehen, dass Überstunden nicht bezahlt werden, sondern durch Freizeit ausgeglichen werden. Es wird dann ein Arbeitszeitkonto oder Gleitzeitkonto geführt.
Regelungen in Arbeitsverträgen sind aber nicht selten unwirksam, weil sie unklar, überraschend oder unbillig sind. Manchmal gibt es auch gar keine Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto. Dann sind Überstunden grundsätzlich zu bezahlen.
Wenn der Arbeitgeber ohne wirksame Vereinbarung "nur" den Freizeitausgleich für Überstunden gewährt, so reicht das nicht aus. Der Arbeitgeber muss dann (obwohl er bereits Freizeit gewährt hat) die Überstunden trotzdem bezahlen!
Arbeitgeber sollten deshalb Ihre Verträge prüfen lassen, und Arbeitnehmer sollten auf Ausschlussfristen und Verfallfristen achten.
In vielen Arbeitsverträgen sind Klauseln zur (Nicht-) Bezahlung von Überstunden enthalten. Danach sollen Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein und nicht bezahlt werden.
In gewissem Umfang kann das zwar zulässig sein. Die Klauseln sind aber häufig unwirksam, weil die Klauseln unklar, überraschend oder unbillig sind. Dann müssen Überstunden trotz der Klausel vergütet werden.
Häufig lässt sich der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die angeordneten Überstunden nicht schriftlich bestätigen. Dann hat der Arbeitnehmer aber regelmäßig große Schwierigkeiten, die Überstunden zu beweisen.
Wir empfehlen daher jedem Arbeitnehmer, wenn Streit über die Bezahlung von Überstunden erwartet wird, ein Arbeits-Tagebuch zu führen. Notieren Sie stundengenau für jeden einzelnen Tag, wann Sie welche Arbeit gemacht haben, wer die Arbeit bzw. die Überstunden angeordnet hat und wie Sie dies beweisen können (bspw. durch Kollegen als Zeugen oder durch eine elektronische Arbeitszeiterfassung).
Beachten Sie dabei Verfallfristen und Ausschlussfristen!
Diese Fristen können in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen enthalten sein. Wenn Sie Ihre Ansprüche nicht innerhalb der dort genannten Fristen und in der dort beschriebenen Form geltend machen, so können Ihre Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden verloren gehen. Bei einer Verfallfrist im Arbeitsvertrag gilt dies aber nur, wenn die Klausel auch wirksam ist. Wenn der Arbeitgeber sich auf die Ausschlussfrist beruft und nicht zahlen will, müssen Sie die Klausel prüfen lassen,
Ihr Ansprechpartner ist
Herr Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Marc Hausmann
in der Kanzlei Arden & Voss in Kleve.
Nehmen Sie Kontakt zu ihm auf!
Rechtsanwalt Marc Hausmann vertritt Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht vor allen Arbeitsgerichten (insbesondere in Wesel, Kleve, Moers, Krefeld, Bocholt, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Oberhausen), vor allen Landesarbeitsgerichten (insbesondere Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Hamm und Landesarbeitsgericht Köln) und vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Die Kanzlei Arden & Voss hat ihren Sitz in der Kreisstadt Kleve (mit den Städten und Gemeinden Kleve, Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kalkar, Kevelaer, Rees, Straelen, Bedburg-Hau, Kranenburg, Issum, Kerken, Uedem, Rheurdt, Weeze, Wachtendonk).