Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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BGB-Bauwerkvertrag: Keine Mängelansprüche vor Abnahme

In einer seit langem erwarteten Entscheidung vom 19. Januar 2017 (Aktenzeichen VII ZR 193/15) klärt der Bundesgerichtshof eine der wichtigsten noch offenen Fragen des privaten Baurechts.


Danach bestehen im Regelfall keine Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Bauwerkvertrag.

Denn ob ein Werk mangelhaft ist, bestimmt sich erst zum Zeitpunkt der Abnahme. Könnte der Auftraggeber bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, könnte dies mit einem Eingriff in das Recht des Auftragnehmers verbunden sein, grundsätzlich frei zu wählen, wie er den Anspruch des Auftraggebers auf mangelfreie Herstellung erfüllen will.

Der Begriff der Nacherfüllung spricht dafür, dass Mängelrechte erst nach der Herstellung zum Tragen kommen sollen.


Ohne Abnahme kann der Auftraggeber Mängelrechte nur dann geltend machen, wenn der Auftragnehmer das Werk als fertiggestellt zu Abnahme anbietet und der Auftraggeber sodann Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder nur noch Minderung des Werklohns erreichen will.

Ausnahmsweise bestehen Mängelrechte ohne Abnahme auch dann, wenn das Vertragsverhältnis bereits in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, etwa weil die Parteien unter keinen Umständen mehr miteinander zusammenarbeiten wollen.

Zum Abnahmezeitpunkt besteht natürlich die Möglichkeit, eine Abnahme unter Mängelvorbehalt zu erklären.

Anders sieht die Rechtslage bekanntlich beim VOB/B-Bauwerkvertrag aus, der bereits während der Bauausführungsphase als mangelhaft erkannte Teile in § 4 (7) VOB/B einer Mängelrüge und hieraus bei Fristablauf Schadensersatzansprüchen aussetzt.

Die Rechtswahl zwischen BGB und VOB/B hängt also auch von Ihrer Interessenlage ab, ob die Beteiligten Mängelrügen schon in der Bauausführungsphase zulassen möchten oder nicht.

 

Dies spricht im Regelfall beim Besteller/Architekten eher für die Wahl der VOB/B, während der Handwerker auf dem privaten Bausektor die ohnehin komplexen Regelungen der VOB/B scheuen und die BGB-Regelungen des Werkvertragsrechts wählen sollte.

Ihr Ansprechpartner für alle Fragen des Baurechts ist Rechtsanwalt Jürgen Voss, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

 

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