Kanzlei Arden & Voss Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Neue Informationspflicht für Unternehmer

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ab dem 01.02.2017

Für Unternehmer, die eine Homepage unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nutzen, kann sich aktuell Handlungsbedarf ergeben, um ab dem 01.02.2017 eine neue gesetzliche Informationspflicht zu erfüllen.

 

Der § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beinhaltet die allgemeinen Informationspflichten, die ein Unternehmen (mit mehr als 10 Beschäftigten) gegenüber einem Verbraucher einzuhalten hat, sofern es eine Website oder AGB verwendet. Hierbei muss nach § 36 Abs. 1 VSBG der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollte sich der Unternehmer hierzu bereit erklären, so muss er auf die jeweils zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Dabei müssen Anschrift und Website der Behörde sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, enthalten sein.

Diese Informationen müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG auf der Website des Unternehmers vorgehalten werden, sofern dieser eine Website unterhält; verwendet der Unternehmer AGB, so müssen diese Informationen zusammen mit den AGB gegeben werden.

 

Die Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 3 VSBG sieht vor, dass Unternehmer nicht betroffen sind von diesen allgemeinen Informationspflichten, die am 31.12 des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Der § 37 Abs. 1 VSBG sieht vor, dass der Unternehmer den Verbraucher auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen hat, wenn eine Streitigkeit zwischen diesen beiden Parteien nicht beigelegt werden konnte. Zeitgleich muss der Unternehmer angeben, ob er bereit oder gar verpflichtet ist, an dem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Hat sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereits erklärt, so hat er dem Verbraucher mitzuteilen, vor welcher oder welchen Stellen er sich verpflichtet hat. Nach Abs. 2 muss dieser Hinweis in Textform geben werden.

 

Fazit

Unternehmen müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, ob sie dazu verpflichtet sind und wenn ja welche Streitbeilegungsstelle zuständig ist. Eine Teilnahme ist jedoch nicht verpflichtend, lediglich die Information über die (Nicht-)Teilnahme ist ab dem 1.2.2017 vorgeschrieben. Die Homepage und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen gegebenenfalls angepasst werden.

 

In unserer Kanzlei berät Rechtsanwalt Jürgen Voss Unternehmen zu allen Fragen rund um Vertragsgestaltung und Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

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