Die zahlreichen Anträge der SL Naturenergie GmbH bzw. der SL Windenergie GmbH aus 45966 Gladbeck auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen (WEA) insbesondere nach Ausweisung von Konzentrationsflächen im Gebiet der Stadt Rees und der Außenbezirke der Stadt Rees bei der Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve geben Anlass zu folgendem Hinweis:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind für die Beurteilung der Zulässigkeit zum Bau einer Windenergieanlage (WEA) vor allem die Bewertung der Schallsituation, des Schattenwurfs und der „optisch bedrängenden Wirkung“ (OBW) maßgeblich.
Hinsichtlich „Schall und Schatten“ kann auf Basis der geltenden Rechtsgrundlagen eine gutachterliche Bewertung rechnerisch und tatsächlich meist nachvollziehbar vorgenommen werden, während für die Bewertung der OBW die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durchaus noch Beurteilungsspielraum lässt, so dass es unter Experten ständig zu unterschiedlichen Betrachtungen und Bewertungen kommt.
Da sich ein Grundstückseigentümer hinsichtlich der OBW in der Grauzone einer Einzelfallbetrachtung bei Abständen ab dem 2-bis 3-fachen der Anlagenhöhe zwischen der selbstgenutzten Wohneinheit und der zur Errichtung anstehenden Windenergieanlage meist des Marktführers Enercon befindet, sollte der Grundstückseigentümer der Errichtung einer Windenergieanlage vor seinem Wohnhaus nicht tatenlos zusehen, sondern den Genehmigungsvorgang verantwortlich überprüfen lassen.
Fehlt seine nachbarrechtliche Genehmigung, ergeben sich Erfolgsaussichten auf vergleichsweise Einigung mit finanzieller Entschädigung des Grundstückseigentümers, oder auf Reduzierung der Anlagenhöhe, oder gar für ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.